Arbeit und Recht

Geschenk oder Bestechung?

Arbeitnehmer werden oft von Kunden mit Einladungen, Geschenken oder anderen Zuwendungen bedacht. Insbesondere in der Gastronomie ist die Gewährung von Trinkgeldern nicht wegzudenken. Doch die Leistung und Annahme von Zuwendungen kann mit rechtlichen Problemen verbunden sein.

Laut schweizerischem Arbeitsrecht (Art. 321a Abs. 1 OR) hat der Arbeitnehmer die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Im Vordergrund dieser Treuepflicht steht die Pflicht des Arbeitnehmers, alles zu unterlassen, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte.

Generell zu unterlassen hat er ungebührliches und pflicht- oder rechtswidriges Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber, Arbeitskollegen, Vorgesetzten, Kunden und Lieferanten. Die Treuepflicht ist in erster Linie eine Unterlassungspflicht. Ihr Ausmass ist auch abhängig von der Funktion und Stellung des Arbeitnehmers. Je höher seine Stellung im Betrieb ist, desto grösser sind die Anforderungen an seine Treuepflicht. Erhöht ist zum Beispiel die Treuepflicht für leitende Angestellte.

Unter dem Aspekt der Treuepflicht haben Arbeitnehmer auch Interessenkollisionen zu vermeiden. Solche liegen vor, wenn Mitarbeiter Eigeninteressen verfolgen und dadurch nicht mehr sichergestellt ist, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gewahrt werden.

Im Zusammenhang mit der Treuepflicht können sich insbesondere Einladungen und Geschenke an die Mitarbeiter als problematisch erweisen. Solche sind jedoch nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Strafrecht, insbesondere im Hinblick auf Privatbestechung, relevant. Auch steuerrechtlich können Einladungen und Geschenke problematisch sein.

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt Einladungen und Geschenke von Dritten nicht. In jedem Fall ist die Frage zu stellen, ob durch die Annahme von Geschenken die Treuepflicht verletzt wird, das heisst eine für den Arbeitgeber nachteilige Interessenkollision entstehen kann.

Klarerweise liegen Treuepflichtverletzungen der Arbeitnehmer im Fall von Schmiergeldern und bei der Annahme von Bestechungsgeldern vor. Diese führen naturgemäss zu einer treuwidrigen finanziellen Besserstellung der Arbeitnehmer, da sie zu pflichtwidrigem Verhalten veranlassen sollen.

Der Interessenkonflikt ist geradezu vorprogrammiert. Aus arbeitsrechtlicher Sicht (auch aus strafrechtlicher Sicht) darf ein Arbeitnehmer keine solchen Gelder und Zuwendungen annehmen, sich versprechen lassen oder verlangen. Hat ein Mitarbeiter solche erhalten oder kann er sie nicht zurückweisen, muss er sie sofort dem Arbeitgeber offenlegen und diesem herausgeben.

Handelt es sich bei Geschenken jedoch nur um sozial übliche Zuwendungen, wie etwa Gelegenheitsgeschenke oder Trinkgelder, sind diese nicht geeignet, einen Interessenkonflikt zu bewirken. Es gibt daher keine arbeitsrechtlichen Schranken für deren Annahme. Auch sind diese nicht dem Arbeitgeber abzuliefern.

Es gibt zwar eine Regelung, die besagt, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber alles herauszugeben hat, was diesem für den Arbeitgeber zukommt, doch greift diese Regel hier nicht, da die Gelegenheitsgeschenke und Trinkgelder nicht für den Arbeitgeber, sondern für den Arbeitnehmer bestimmt sind.

Fallen Zuwendungen zwischen die beiden vorgenannten Kategorien, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese geeignet sind, einen Interessenkonflikt zu bewirken oder nicht. Falls ja, gelten die Regelungen für die Schmiergelder. Das heisst, diese sind bei Erhalt offenzulegen und dem Arbeitgeber herauszugeben. Die Regelungen betreffend Treuepflicht sind nicht zwingend, das heisst, Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine abweichende Regelung vereinbaren. Zudem sind auch Weisungen möglich, die verhindern sollen, dass der Arbeitnehmer in Interessenkonflikte gerät.

Privatbestechung

Gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch macht sich strafbar (Freiheitsstrafe bis drei Jahre), wer einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt. In leichten Fällen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Wer also eine Privatbestechung begeht, macht sich strafbar.

Es ist aber nicht nur derjenige strafbar, der besticht, sondern auch, wer sich bestechen lässt: So macht sich gemäss schweizerischem Strafgesetzbuch ebenfalls strafbar (Freiheitsstrafe bis drei Jahre), wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Diese Bestimmungen hatten grosse Auswirkungen auf die Werbepraxis von Firmen. Es kann sich nun unter strafrechtlichen Gesichtspunkten als problematisch erweisen, Geschäftspartner und Kunden an Seminare einzuladen oder ihnen unverhältnismässig teure Weihnachtsgeschenke zuzustellen. Zum Teil wird als Faustregel gesagt, dass alles, was man innerhalb eines Tages essen könne, unproblematisch sei; aber eine Gerichtspraxis hierzu gibt es noch nicht.

Steuern

Steuerbar sind alle Einkünfte im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis. Das schliesst namentlich auch alle sogenannten Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleis­tungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile mit ein; so bestimmt es das Gesetz.

Damit ist klar, dass Trinkgelder oder andere «Zustupfe» und «Geschenke», etwa von Kunden oder Lieferanten, aber auch vom Arbeitgeber, steuerlich nicht Geschenke darstellen, welche je nachdem nicht zu versteuern wären, sondern dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen und entsprechend vollständig in der Steuererklärung zu deklarieren sind. Werden sie in der Steuererklärung unterschlagen, liegt ein Fall von Steuerhinterziehung vor. 

Dieser Artikel ist zuerst erschienen bei Miss Moneypenny.

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Nicolas Facincani, lic. iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner. Er ist als Rechtsanwalt tätig und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Belangen. Er doziert zudem regelmässig zum Arbeitsrecht. www.vfs-partner.ch

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Reto Sutter, Dr. iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner. Er ist Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte. Er berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Angelegenheiten. www.vfs-partner.ch

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