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Krank in den Ferien

Ferienzeit ist die schönste Zeit – es sei denn, man wird krank oder hat einen Unfall. Was bedeutet das konkret für den Bezug der Ferien? Wann werden diese gutgeschrieben? Ein wichtiges Kriterium, dies zu beurteilen, ist der Zweck jeglicher Ferien: die Erholung. 

Was gilt, wenn ein Arbeitnehmer in den Ferien erkrankt oder einen Unfall erleidet?

Ferien dienen der Erholung und Regeneration des Arbeitnehmers zur Erhaltung seiner Arbeitsfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bedeutet nicht in jedem Fall Ferienunfähigkeit, da nicht jede Erkrankung die Erholung ausschliesst. Bettlägerigkeit und regelmässige Arztbesuche schliessen dagegen Ferien aus.

Die Beweislast für die Ferienunfähigkeit trifft den Arbeitnehmer. Dieser sollte den Arbeitgeber sobald wie möglich über die Ferienunfähigkeit informieren.

Werden Krankheitstage nach den Ferien gutgeschrieben?

Ist ein Arbeitnehmer in den Ferien ernsthaft krank, kann er sich nicht erholen und der Zweck der Ferien kann nicht erreicht werden. Bei entsprechend schwerer Erkrankung besteht deshalb grundsätzlich ein Anspruch auf eine Gutschrift der Krankheitstage.

Gibt es «Krankheiten», für die keine Gutschrift erfolgt?

Würde bei Arbeits- und Ferienunfähigkeit keine Gutschrift gewährt, könnte sich der Arbeitnehmer nicht erholen, und es läge eine faktische Kürzung des Ferienanspruchs vor. Eine Kürzung des Ferienanspruchs ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich hat deshalb eine Gutschrift zu erfolgen. Ob der Ferienanspruch gekürzt werden kann, hängt von der Dauer der Arbeitsverhinderung und davon ab, ob die Verhinderung vom Arbeitnehmer selbst verschuldet ist oder nicht. Bei Unfall oder Krankheit liegt nur in Ausnahmefällen ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers vor (zum Beispiel bei Risikosportarten).

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer infolge Krankheit aus den Ferien nicht zurückreisen kann?

Infolge der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitnehmer nach Ablauf der bewilligten Ferien nicht zur Arbeit erscheinen. Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, zur Arbeit zu erscheinen. Er hat einen Anspruch auf Lohnfortzahlung respektive Krankentaggeld, wenn eine entsprechende Versicherung besteht. Zudem kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der Sperrfrist nicht kündigen.

Ist die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers selbst verschuldet, muss er zwar auch nicht zur Arbeit erscheinen. Er hat jedoch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und verliert den Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag also ohne Einhaltung der Sperrfristen kündigen.

Bei Krankheit in den Ferien ist ein Arztzeugnis sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber wichtig

Aus Beweisgründen ist es sehr zu empfehlen, ein ärztliches Zeugnis über die Krankheit oder den Unfall und die Behandlung ausstellen zu lassen. Das Arztzeugnis kann vom behandelnden Arzt oder vom Spital ausgestellt werden. Es sollte neben den Kontaktdetails des behandelnden Arztes respektive des Spitals Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und zur Reisefähigkeit des Arbeitnehmers enthalten. Wenn der Arbeitgeber berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit hat, kann er unter Umständen eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.  

Weiterführende Informationen: www.ferienanspruch.ch

 

 

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Konrad R. Moor ist Rechtsanwalt bei Bürgi Nägeli Rechtsanwälte in Zürich. Er berät und vertritt Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Belangen des Arbeitsrechts und verwandter Rechtsgebiete.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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