18.10.2017

Lohndumping in Coiffeursalons trotz neuen Gesamtarbeitsvertrags

Im Coiffeurgewerbe verschärft sich das Problem des Lohndumpings, obwohl sich die Sozialpartner bereits Ende März auf einen neuen Gesamtarbeitsvertrag geeinigt haben. Das Problem: Das Seco hat den Vertrag noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt.

Bern (sda). Bei den Gewerkschaften regt sich leiser Unmut. «Wir haben zunächst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesamtarbeitsvertrags (GAV) im vierten Quartal gerechnet», sagt Unia-Geschäftsleitungsmitglied Véronique Polito auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Sie hofft nun, dass die neuen Bestimmungen Anfang des nächsten Jahres in Kraft treten werden.

Sie bringen Lohnerhöhungen zur Aufwertung der Berufserfahrung und einen verstärkten Schutz gegen Lohndumping. Doch ohne Inkrafttreten des neuen GAV lassen diese Fortschritte auf sich warten.

«Menschen ohne anerkannte Ausbildung sind weiter nicht geschützt und das Lohndumping verstärkt sich», sagt die Gewerkschafterin. Billig-Salons, die Haarschnitte bereits ab 15 Franken anböten, respektierten die neuen Mindestlöhne nicht.

Keine Sanktionsmöglichkeit

Sie habe Coiffeursalons mit Gehältern von weniger als 3000 Franken gesehen. «Doch ohne den neuen GAV können wir sie nicht sanktionieren», prangert die Unia-Vertreterin den unlauteren Wettbewerb an.

Die Gewerbefreiheit verstärkt nach Ansicht von Damien Ojetti, Präsident des Branchenverbandes Coiffuresuisse, das Problem des Lohndumpings. Denn jedermann kann einen Salon eröffnen und sich ohne Fähigkeitsausweis Coiffeur nennen. Dazu komme die «Uberisierung» der Branche mit Scheinselbständigen, die einen Sessel in einem Friseursalon mieten.

Kein Verzug

Von einem Verzug bei der Allgemeinverbindlicherklärung will das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) nichts wissen. Laut Seco ist es «nicht unüblich, dass die Prüfung umfangreicher Änderungen am GAV oder eines neuen GAV mehrere Wochen oder Monate in Anspruch nehmen kann».

Dies hänge unter anderem davon ab, ob es komplexe Rechtsfragen zu beurteilen gebe und ob es um die Beurteilung von Fragen gehe, welche mit den Sozialpartnern des GAV zu bereinigen seien, heisst es auf Anfrage. Der Bundesrat hatte die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV für das Coiffeurgewerbe zuletzt Mitte August bis zum 31. März 2018 verlängert.

Branchenvertreter Ojetti glaubt an ein rein administratives Problem, das bald gelöst sein werde.

Bessere Löhne und Vaterschaftsurlaub

Der neue GAV bringt Verbesserungen insbesondere für Mitarbeiter ohne eine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung. Das Mindesteinkommen für unqualifizierte Personen beträgt bei Berufseintritt neu 3350 Franken brutto pro Monat, bei vierjähriger Erfahrung 3800 Franken.

Mitarbeiter mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (EFZ) erhalten nach vierjähriger Arbeit monatlich 4000 Franken. Dies entspricht einer Zunahme von 200 Franken pro Monat im Vergleich zur aktuellen Situation.

Der Vertrag sieht ausserdem einen Vaterschaftsurlaub von fünf Tagen sowie drei Tage Ferien im Falle einer Erkrankung eines Kindes vor. Für Mitarbeitende, die Lehrlinge ausbilden, soll ein Lohnzuschlag von 200 Franken pro Monat entrichtet werden. Vom erneuerten GAV sollen rund 10'000 Arbeitende im Coiffeurgewerbe profitieren können.