29.06.2017

Neue Online-Beratung bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

Wer am Arbeitsplatz sexuell belästigt wird, fühlt sich oft rat- und hilflos. Mit belästigt.ch gibt es ab dem 1. Juli für die Deutschschweiz ein professionelles, anonymes Online-Beratungsangebot. Beraten werden sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber.

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Zürich (sda). Das Gleichstellungsgesetz ist seit 1996 in Kraft. Es verbietet Diskriminierung im Erwerbsleben – sei es bei der Anstellung, beim Lohn, bei der Weiterbildung, bei der Kündigung oder durch sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Diese sei jedoch eine nach wie vor «tabuisierte Realität», heisst es in einer Mitteilung vom Donnerstag.

Deshalb haben zum 21. Geburtstag des Gleichstellungsgesetzes die Fachstelle für Gleichstellung der Stadt Zürich, der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisation «frauenberatung: sexuelle gewalt zürich» und die Gewerkschaft Unia eine anonyme Beratungswebsite lanciert.

Das Angebot fülle eine Lücke, heisst es in der Mitteilung weiter. Denn es sei niederschwellig und für alle zugänglich. Alle Anfragen werden absolut vertraulich behandelt.

Das Beratungsteam beantwortet elektronisch erste Fragen der Ratsuchenden innerhalb von drei Arbeitstagen in verschiedenen Sprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Englisch, Spanisch, Portugiesisch, Bosnisch, Kroatisch, Serbisch). Es zeigt Handlungsmöglichkeiten auf und vermittelt Adressen – beispielsweise für eine ausführlichere persönliche Beratung.

Unwissen bei Arbeitgebern

Das Team rechnet mit Anfragen von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern. Bei Letzteren führten Wissenslücken hinsichtlich der Präventions-, Schutz- und Handlungspflichten zu Unsicherheit bis hin zur Vogel-Strauss-Taktik, wenn ein Fall auf dem Tisch liegt.

Arbeitnehmende fürchteten oft negative Konsequenzen für ihr Arbeitsverhältnis, wenn sie sich mit der erlebten sexuellen oder sexistischen Belästigung an ihre Vorgesetzten wenden, heisst es weiter.

Wenn sie es trotzdem tun, kommt es nicht selten vor, dass einer belästigten Person angeboten wird, innerhalb des Unternehmens versetzt oder sogar freigestellt zu werden.

Dies ist gemäss Gleichstellungsgesetz falsch: Die belästigte Person muss vom Arbeitgeber nicht nur geschützt werden – es dürfen ihr aus den Schutzmassnahmen auch keine Nachteile für ihre berufliche und private Zukunft entstehen.