01.07.2015

Bundesrat will teilzeitbeschäftigte Invalide besserstellen

Invalide, die Teilzeit arbeiten, sind heute bei der Bemessung des Invaliditätsgrades teilweise benachteiligt. Dies zeigt ein am Mittwoch
veröffentlichter Bericht des Bundesrats. Die Regierung möchte die Schwachstellen mit der nächsten Verordnungsänderung beheben.

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Bern (sda.) Der Bundesrat hält zwar grundsätzlich am geltenden System der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung fest, wie er schreibt. Aufgrund der zunehmenden Bedeutung der Teilerwerbstätigkeit schlägt er aber vor, die Anwendung der Methode in einzelnen Punkten zu verbessern.

Der Bericht geht auf ein 2012 vom Parlament überwiesenes Postulat von Nationalrat Beat Jans (SP/BS) zurück. Dieser bemängelte, dass Vollerwerbstätige und Teilerwerbstätige trotz identischen Gesundheitsschadens und identischer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sehr unterschiedlich beurteilt werden.

So sei es beispielsweise möglich, dass eine vollerwerbstätige Haushaltshilfe Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat, während eine teilerwerbstätige Haushaltshilfe mit identischem Gesundheitsschaden und identischer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit keinerlei Rentenanspruch geltend machen kann.

Der Bundesrat bestätigt diese Kritikpunkte in seiner Analyse teilweise. Es sei sein Anliegen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern, schreibt er. Dazu gehöre auch, dass die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit keine negativen Auswirkungen auf die Ansprüche gegenüber den Sozialversicherung haben solle.

Deshalb soll künftig stärker in Betracht gezogen werden, dass sich die Belastungen des Erwerbslebens negativ auf den Aufgabenbereich auswirken können und umgekehrt. Die beiden Aufgabenbereiche werden bei der Bemessung des Invaliditätsgrades künftig nicht mehr als völlig unabhängig voneinander betrachtet werden.

Laut dem Bundesrat soll sich die ärztliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in Zukunft auf das effektive Erwerbspensum abstützen und nicht wie bisher auf eine theoretische Vollzeitbeschäftigung. Dieser Grundsatz solle in die nächste Verordnungsänderung einfliessen.