Arbeit und Recht

Die Tücken ausländischer 
Jobvermittlungsplattformen

Die rechtliche Ausgangslage ist klar: Schweizer Arbeitgeber dürfen nicht direkt mit ausländischen 
Vermittlungsagenturen zusammenarbeiten. Das gilt auch für deren Online-Plattformen. Praktisch haben 
hiesige Unternehmen allerdings wenig zu befürchten, wenn sie sich nicht ans Gesetz halten.

Personalvermittler brauchen eine Bewilligung, um Kandidaten an Schweizer Firmen vermitteln zu können. Eine solche Bewilligung erhält aber nur, wer einen Schweizer Firmensitz hat. Das bedeutet, dass jegliche ausländische Vermittlungsagentur Tabu für hiesige Unternehmen ist, weil sie eine solche Bewilligung nicht erwerben kann.

Gesetz sieht Busse bis zu 40 000 Franken vor

Arbeitgebern ist es untersagt, mit Vermittlern ohne Bewilligung zusammenzuarbeiten. Gesetzlich geregelt ist das in Art. 39 Abs. 2 Bst.a AVG: «Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers [...] beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt.»

Das gilt auch fürs Internet: «Die Betreiber von Online-Jobplattformen unterstehen der Bewilligungspflicht des Arbeitsvermittlungsgesetzes respektive dürfen als ausländische Vermittlungsagenturen nicht direkt mit schweizerischen Arbeitgebern zusammenarbeiten», sagt Ueli Greub, Ressortleiter Vermittlung und Verleih beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. «Inländische Arbeitgeber, die mit solchen Anbietern zusammenarbeiten, können aufgrund der gesetzlichen Strafbestimmung angezeigt werden.»

Zwischengeschalteter Vermittler mit Bewilligung macht die Sache legal

Zwei legale Möglichkeiten gibt es allerdings: Schweizer Firmen dürfen auf einer ausländischen Online-Stellenplattform auf Personalsuche gehen, wenn die dahinterstehende Vermittlungsagentur in der Schweiz eine Niederlassung gründet und dafür die nötige Bewilligung erhält oder wenn sie mit einem Schweizer Vermittler zusammenarbeitet, der im Besitz der kantonalen und eidgenössischen Vermittlungsbewilligung ist. Laut Ueli Greub müsste dafür auf der ausländischen Online-Plattform deklariert sein, dass es um eine Stellenvermittlung in der Schweiz geht und die Zusammenführung von Unternehmen und Kandidat via den Vermittlungspartner in der Schweiz erfolgt. 

Ist das Gesetz noch angebracht in Zeiten des E-Recruiting, bei dem nationale Grenzen 
theoretisch keine Rolle mehr spielen? «Mit der Bewilligung will der Gesetzgeber unseriöse Vermittler vom Markt fernhalten und dadurch Arbeitgeber und Arbeitnehmer schützen», so Ueli Greub.

Engländer gar nicht erfreut über Schweizer Gesetzgebung

Verstösst ein Arbeitgeber gegen das Gesetz, kann er theoretisch mit bis zu 40 000 Franken gebüsst werden. Doch auch wenn davon auszugehen ist, dass nicht wenige Schweizer Unternehmen direkt mit ausländischen Vermittlern zusammenarbeiten beziehungsweise via deren Plattformen nach Personal suchen, so hat es bisher kein entsprechendes Urteil gegeben. Ueli Greub: «Ein Gericht muss nachweisen, dass dem Arbeitgeber die gesetzliche Regelung bekannt war und er trotzdem vorsätzlich mit einem Vermittler ohne Bewilligung zusammenarbeitete.» Mit anderen Worten: Geht ein Arbeitgeber ohne Kenntnis der rechtlichen Situation auf eine ausländische Online-Plattform Personal rekrutieren, kann man ihn nicht bestrafen.

Das SECO macht daher Unternehmen auf die rechtliche Situation aufmerksam: «Wurde ein Betrieb von uns offiziell informiert, so kann er nicht mehr behaupten, er würde das Gesetz nicht kennen», sagt Ueli Greub.  

Käme es zu einem Urteil, so wäre es allerdings fraglich, wie schmerzhaft dieses für ein Unternehmen wäre. Gegen Schweizer Vermittlungsagenturen ohne Bewilligung etwa können bis zu 100 000 Franken Strafe verhängt werden, die Bussen bewegen sich allerdings lediglich im Bereich hoher dreistelliger bis tiefer vierstelliger Frankenbeträge. 

Gegenwärtig laufen vonseiten SECO keine Abklärungen gegen Schweizer Unternehmen. Allerdings geht das Staatssekretariat für Wirtschaft durchaus auf ausländische Vermittler zu, wenn klar ist, dass sie Mandate von Schweizer Unternehmen haben – entsprechende Firmennamen erhält das SECO nicht selten von inländischen Arbeitsvermittlern.

Diese ausländischen Vermittler können zwar nicht belangt werden. Doch: «Diesen Vermittlern klarzumachen, dass ihren Kunden in der Schweiz eine Busse droht, reicht oft, sie dazu zu bringen, ihre Praxis anzupassen und mit einem Schweizer Vermittler zusammenzuarbeiten», so Ueli Greub. Wenn sie aber auch nach dem Kontakt mit dem SECO nicht zu hierzulande legalen Vermittlungswegen übergehen, kann via die entsprechende ausländische Behörde Druck gemacht werden.

Besonders Vermittlungsagenturen aus London versuchen in letzter Zeit vermehrt, in der Schweiz zu geschäften. Hier entfaltet die Tätigkeit des SECO laut Greub eine sichtbare Wirkung: «Es fanden Gespräche zwischen den Regierungen statt. Konkret hat sich die englische Regierung bei der schweizerischen beschwert, dass sich die englischen Vermittler aufgrund des Schweizer Rechts hier nicht ungehindert betätigen können.»

Erlaubt: Online-Plattformen, die nicht in erster Linie der Vermittlung dienen

Nicht jede ausländische Online-Plattform ist für Arbeitgeber verboten. So existieren Plattformen wie zum Beispiel Xing oder Facebook, die zwar zur Kandidatensuche genutzt werden können, die aber nicht in erster Linie einer Vermittlungstätigkeit dienen beziehungsweise auf denen für die Zusammenführung selbst kein Entgelt verlangt wird.

Service

Das SECO führt zusammen mit den Kantonen ein elektronisches Verzeichnis der bewilligten Vermittlungs- und Verleihbetriebe:
www.avg-seco.admin.ch/WebVerzeichnis/ServletWebVerzeichnis

Das Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG):
www.admin.ch/ch/d/sr/8/823.11.de.pdf

 

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Franziska Meier ist Redaktorin und Produzentin mit langjähriger Erfahrung im Zeitungs- und Zeitschriftenbereich. Als Chefredaktorin des Magazins «fit im job» sowie als Fachredaktorin der Zeitschrift «HR Today» hat sie sich auf das Thema «Mensch, Arbeit & Gesundheit» spezialisiert. Zu ihren journalistischen Schwerpunkten gehören insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, Coaching, Stressprävention und betriebliches Gesundheitsmanagement. Achtsamkeit praktiziert sie manchmal im Schneidersitz, öfter jedoch auf ihren Spaziergängen rund um den Türlersee.

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