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Wenn Ausländer in der Schweiz arbeiten: Die 7 häufigsten Irrtümer

Das Zulassungssystem zum Schweizer Arbeitsmarkt ist komplex. Die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften für Ausländer, die in der Schweiz arbeiten, sind deshalb nicht immer klar. Die sieben wichtigsten Irrtümer.

Das Zulassungssystem zum Schweizer Arbeitsmarkt gilt nach der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative per 1. Juli 2018 weiterhin und wird neu für gewisse Berufe durch eine Stellenmeldepflicht ergänzt. Die sieben wichtigsten Irrtümer.

1. «Für Geschäftsreisen in die Schweiz benötigt man keine Arbeitsbewilligung.»

Für die Teilnahmen an Konferenzen und bei der Mitwirkung an geschäftlichen Besprechungen zum blossen Informationsaustausch ist eine Arbeitsbewilligung häufig nicht erforderlich. Alle anderen Arbeitseinsätze und somit auch kurze Geschäftsreisen sind jedoch fast immer bewilligungspflichtig.

2. «EU/EFTA Staatsangehörige dürfen in der Schweiz arbeiten und brauchen dazu keine Bewilligung.»

EU/EFTA Staatsangehörige mit Schweizer Arbeitsverträgen haben Anspruch auf eine Arbeitsbewilligung und können ihre Arbeit aufnehmen, sobald sie ein Gesuch zur Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung gestellt haben.

EU/EFTA Staatsangehörige mit ausländischen Arbeitsverträgen, die vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, haben keinen automatischen Anspruch auf eine Arbeitsbewilligung. Diese Gesuche unterliegen strengen Auflagen und sind kontingentiert. Da Arbeitnehmer erst nach einem positivem Entscheid arbeiten können und die Kontingente nur zu Quartalsbeginn vergeben werden, lohnt sich eine frühzeitige Planung.

3. «Beim Online-Meldeverfahren von Entsandten reicht es acht Tage Vorlaufzeit einzuhalten, ansonsten gilt es keine besonderen Vorschriften zu beachten.»

Auch beim Online-Meldeverfahren müssen ein orts- und branchenübliches Salär bezahlt werden sowie entsendebedingte Spesen zusätzlich vom Arbeitgeber übernommen werden. Eine frühzeitige Berechnung eines angemessenen Lohns ist daher ratsam und kann so gleich im Online-Meldetool erfasst werden.

4. Wenn ein Einsatz dringend ist, darf man acht Tage Vorlaufzeit unterschreiten.»

Nur in einem gesetzlich definierten Notfall, das heisst einem unmittelbar drohenden oder plötzlich eingetretenen Schaden, beispielsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebes, muss die Vorlaufzeit nicht eingehalten werden. Dann kann der Einsatz sofort erfolgen. Der genaue Sachverhalt muss jedoch rechtzeitig den Behörden mitgeteilt werden. Bei Unsicherheiten lohnt es sich, einen Berater zu beizuziehen, um spätere Sanktionen zu vermeiden.

5. «Jeder EU-Staatsangehörige kann während 90 Tagen im Jahr online gemeldet werden.»

EU/EFTA Staatsangehörige mit einem Schweizer Arbeitsvertrag können für maximal 90 Tage online gemeldet werden. Bei Entsandten ohne Schweizer Arbeitsvertrag gilt ein Kontingent von 90 Tagen, jedoch nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für Arbeitgeber.

Jeder Arbeitstag wird als ein Kontingents-Tag gezählt, egal, wie viele Mitarbeiter gemeldet sind. Deshalb lohnt es sich für Arbeitgeber, Mitarbeitende möglichst an den gleichen Tagen zu entsenden, um die Meldetage möglichst effizient zu nutzen.

6. «Beim Transfer von Kadermitarbeitern und Spezialisten aus Drittstaaten gilt der Inländervorrang nicht.»

Der Inländervorrang kommt bei vorübergehenden Kurzaufenthalten von Mitarbeitenden, die im Ausland angestellt sind, nicht zum Zuge. Will der Arbeitgeber den ausländischen Mitarbeitenden (später) in der Schweiz anstellen, muss er beweisen, dass er trotz ernsthaften Bemühungen keine geeigneten Kadermitarbeiter oder unentbehrliche Spezialisten im Schweizer und Europäischen Arbeitsmarkt rekrutieren konnte.

7. «Wer in der Schweiz ein Hochschulstudium absolviert hat, kann ohne weiteres in der Schweiz angestellt werden.»

Personen aus Drittstaaten mit Hochschulabschluss in der Schweiz werden zwar ohne Inländervorrang zugelassen, dies aber nur wenn «eine nachweisliche Knappheit solcherart qualifizierten Spezialisten auf dem Arbeitsmarkt besteht». Eine Knappheit wird von den zuständigen Behörden basierend auf der aktuellen Arbeitsmarktsituation festgestellt.

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Shirin Yasargil ist seit 2011 Rechtsanwältin bei KPMG. Sie berät in- und ausländische Firmenkunden und Privatpersonen in Bezug auf arbeits- und ausländerrechtliche Belange.

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