Arbeit und Recht

Kurzarbeit: Neuerungen per 1. Februar 2016

Die Aufhebung des Mindestkurses durch die Schweizer Nationalbank hat spürbare Folgen für den Arbeitsmarkt. Deshalb hat der Bundesrat entschieden, die Kurzarbeitsentschädigung zu verlängern.

Kurzarbeit und Kurzarbeitsentschädigung

Unter Kurzarbeit wird die – in der Regel wirtschaftlich bedingte – vorübergehende Reduzierung oder vollständige Einstellung von Arbeit in einem Betrieb verstanden, wobei das Arbeitsverhältnis ungekündigt weiterläuft. Der hierdurch entstehende Verdienstausfall wird durch die Kurzarbeitsentschädigung teilweise ausgeglichen. Die Kurzarbeitsentschädigung wird durch die Arbeitslosenkasse ausgerichtet.

Als Kurzarbeit gelten nebst den wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfällen auch solche, die auf behördliche Massnahmen oder andere vom Arbeitgeber nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Hingegen begründen auf normale saisonale Schwankungen zurückzuführende oder zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehörende Arbeitsausfälle keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung.

Mit der gesetzlichen Regelung der Kurzarbeitsentschädigung bietet der Staat eine Alternative zu drohenden Entlassungen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Es sollen vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgeglichen und Arbeitsplätze erhalten werden. Arbeitgeber sparen damit die mit der Personalfluktuation verbundenen Kosten und sichern sich die kurzfristige Verfügbarkeit über ihre – bereits eingearbeiteten und über betriebliches Know-how verfügenden – Arbeitskräfte. Arbeitnehmer profitieren dahingehend, dass voreilige Kündigungen vermieden werden und dass der auf ihrem Arbeitsverhältnis basierende Sozialschutz erhalten bleibt.

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt nach Abzug der Karenzzeit 80 Prozent des auf die ausgefallenen Arbeitsstunden anrechenbaren Verdienstausfalls. Die Karenzzeit beträgt grundsätzlich je zwei Tage für die Abrechnungsperioden 1 bis 6 bzw. drei Tage ab der 7. Abrechnungsperiode. Als Abrechnungsperiode gilt im Normalfall von monatlicher Lohnzahlung ein Kalendermonat.

Innerhalb von zwei Jahren wird die Kurzarbeitsentschädigung grundsätzlich während längstens zwölf Monaten ausgerichtet. Der Bundesrat hat aber die Kompetenz, bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit die Bezugsdauer um sechs Monate zu erhöhen.

Neuerungen per 1. Februar 2016

Nachdem die Schweizerische Nationalbank am 15. Januar 2015 bekannt gegeben hat, dass sie den Mindestwechselkurs nicht mehr halten wird, hat der Schweizer Franken stark an Wert gewonnen, was negative Auswirkungen auf produktions- und exportorientierte Unternehmen hat. Es wird für das Jahr 2016 eine durchschnittliche Arbeitslosenquote spürbar über dem langjährigen schweizerischen Mittelwert erwartet.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat am 13. Januar 2016 die Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate verlängert sowie die Karenzzeit generell auf einen Tag pro Abrechnungsperiode reduziert. Die entsprechende Anpassung der Arbeitslosenversicherungsverordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft und gilt bis am 31. Juli 2017.

Der Bundesrat begründet diese Anpassung damit, dass den vom starken Schweizer Franken betroffenen Unternehmen mehr Zeit gegeben werden soll, um sich an die neue Marktlage anzupassen und allenfalls neue Absatzmärkte zu erschliessen.

Anmeldung / Geltendmachung des Anspruchs

Eine geplante Kurzarbeit ist vom Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich anzumelden. Bei dieser Voranmeldung müssen unter anderem die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründet und das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden.

Den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber hernach innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb geltend machen.

Aus Arbeitgebersicht ist weiter zu beachten, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Karenztage zu tragen und die Kurzarbeitsentschädigung vorzuschiessen hat. Die Sozialversicherungsbeiträge sind auch während der Kurzarbeit entsprechend der normalen Arbeitszeit zu bezahlen.

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Thomas Kälin ist Rechtsanwalt und Partner bei der Anwaltskanzlei Meyerlustenberger Lachenal. Er ist spezialisiert auf Arbeits- und Sozialversicherungsrecht und verfügt über reichhaltige Erfahrung im Prozessrecht.

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