Checkliste

Mutterschaftsversicherung

Die Mutterschaftsversicherung ist die jüngste Schweizer Sozialversicherung. Wer hat Anrecht darauf, wie berechnet sich das Taggeld, wie steht es um den Kündigungsschutz? Die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Welche werdenden Mütter haben Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung?

Alle Frauen, welche bis zur Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Sei das nun selbstständig, als Angestellte oder aber auch, wenn sie beim RAV Arbeitslosentaggelder erhalten oder von einer Sozial- oder Privatversicherung als Folge von Krankheit, Invalidität oder Unfall Taggelder beziehen. Ebenfalls Anrecht auf die Entschädigung hat, wer in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, auch wenn sie dafür keinen Lohn oder Taggeld mehr erhält.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Mutter in den Genuss der Mutterschaftsentschädigung kommt?

Zusätzlich zu den oben erwähnten Bedingungen müssen folgende zwei Punkte erfüllt sein:

  1. Die Mutter muss in den letzten neun Monaten unmittelbar vor der Geburt obligatorisch bei der AHV versichert gewesen sein und
  2. während dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Muss eine Frau nach dem Mutterschaftsurlaub die Arbeit wieder aufnehmen, um in den Genuss der Mutterschaftsentschädigung zu kommen?

Nein.

Wann beginnt die Mutterschaftsentschädigung?

Die Entschädigung der Mutterschaftsversicherung kommt ab der Geburt eines lebensfähigen Kindes für 98 Tage (= 14 Wochen) zum Tragen. Für die Zeit vor der Geburt besteht kein Anspruch auf eine solche Entschädigung. Bleibt eine schwangere Arbeitnehmerin der Arbeit fern, so ist der Lohn nur gedeckt, sofern sie eine Krankentaggeldversicherung hat.

Wann endet die Mutterschaftsentschädigung?

Grundsätzlich gilt für die Mutter ein Berufsverbot von acht Wochen nach der Niederkunft. Nimmt sie die Arbeit vor Ende der 14 Wochen wieder auf, erlischt ihr Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung in jedem Fall sofort.

Buchtipp

Das Thema Mutterschaftsversicherung wird vertieft behandelt in Daniela Vilelas neuem Buch:

Daniela Vilela:  Lohnadministration - von der AHV bis zur Quellensteuer. Praxisleitfaden mit Fallbeispielen und Lösungen. 1. Auflage 2013, 191 Seiten, gebunden, Cosmos Verlag AG.

Das Buch kann bezogen werden bei:

info(at)cosmosbusiness.ch, www.cosmosbusiness.ch

Kündigungsschutz

Dieser ist gewährleistet während der gesamten Schwangerschaft und in den 16 Wochen des Mutterschaftsurlaubes (14 Wochen bezahlt und 2 Wochen auf Wunsch unbezahlt), sofern die Probezeit abgelaufen ist.

Taggeld

Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. Dies entspricht einem maximalen Jahreslohn von 88'200 Franken.

Beispiel: Das bisherige Einkommen beträgt 6400 Franken im Monat: 6400 x 0.80 : 30 Tage = 170.66 Franken pro Tag.

Anmeldung der Mutterschaftsentschädigung

Die Anmeldung erfolgt nicht automatisch und muss bei der zuständigen Ausgleichskasse vorgenommen werden. Bei der Kasse kann auch das entsprechende Formular heruntergeladen werden (in Zürich: www.svazurich.ch). Achtung: Die Anmeldung kann erst nach der Niederkunft eingereicht werden, da das genaue Datum der Geburt in der Anmeldung eingetragen werden muss. Bei einem Anstellungsverhältnis muss die Anmeldung dem Arbeitgeber überreicht werden, der diese der Ausgleichskasse weiterleitet.

Unfallversicherung

Alle Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, sind auch weiterhin gegen Unfall versichert. Sie sind während dieser Zeit jedoch von der Prämienzahlung befreit. 

Rechte und Pflichten vor der Geburt

Welche Pflichten hat die Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber?

Kommt es im Zusammenhang mit der Schwangerschaft zu Absenzen, wird grundsätzlich ein Arztzeugnis benötigt, um weiterhin Anspruch auf den Lohn zu haben. Falls die Arbeitnehmerin ohne Arztzeugnis der Arbeit fern bleibt, hat sie keinen Anspruch mehr auf einen Lohn.
Bei einer Absenz mit einem Arztzeugnis muss der Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit (gemäss Basler, Berner, Zürcher Skala) den Lohn weiter bezahlen. Das Arbeitsverhältnis muss jedoch seit mindestens drei Monaten bestehen oder es muss sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handeln.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin?

Zum einen darf der Arbeitgeber einer schwangeren Mitarbeiterin nicht kündigen (Kündigungsschutz). Zum anderen muss er dafür sorgen, dass sie im Betrieb eine Tätigkeit ausübt, welche während der Schwangerschaft kein Risiko darstellt. Beispielsweise darf eine Pflegefachfrau ab dem achten Schwangerschaftsmonat keine Nachtarbeit mehr leisten.

 
 

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Personaladministration, Spezialistin für Lohnadministration, Aus- und Weiterbildungen im Bereich Treuhand und Lohnadministration, Autorin des Buches «Lohnadministration - von der AHV bis zur Quellensteuer. Praxisleitfaden mit Fallbeispielen und Lösungen».

www.personal-administration.ch

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