Arbeitsrecht

Das neue Arbeitsgesetz

Das Stimmvolk hat am 29. November 1998 dem revidierten Arbeitsgesetz zugestimmt. Es wird frühestens am 1. Januar 2000 in Kraft treten, denn vorher müssen noch die Ausführungsbestimmungen (Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz) angepasst werden.

Die wesentlichsten Änderungen

Abendarbeit (Art. 10)

Auf die Tagesarbeit, welche von 6 Uhr bis 20 Uhr dauert, folgt die sogenannte Abendarbeit. Sie dauert von 20 Uhr bis 23 Uhr und ist bewilligungsfrei. Neu ist also ein Zweischichtbetrieb ohne Bewilligung möglich. Vor der Einführung der Abendarbeit sind aber die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder die betroffenen Arbeitnehmer anzuhören. Die betriebliche Tages-und Abendarbeit darf höchstens 17 Stunden betragen, wobei Beginn und Ende zwischen 5 Uhr und 24 Uhr mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer frei festgelegt werden können.

Überzeitarbeit (Art. 12)

Die gesetzlich zulässige Überzeitarbeit pro Kalenderjahr wird reduziert auf 170 Stunden bei einer gesetzlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden und auf 140 bei einer solchen von 50 Stunden. Zudem fällt jegliche Bewilligungspflicht für Überzeitarbeit weg.

Nachtarbeitsverbot (Art. 16, 17)

Nachtarbeit, d.h. die Beschäftigung ausserhalb der betrieblichen Tages-und Abendarbeit, ist immer noch, mit Vorbehalten, untersagt. Neu werden die Frauen bezüglich der Arbeits-und Ruhezeiten grundsätzlich gleich behandelt wie die Männer (vgl. aber Sonderschutz bei Schwangerschaft und Niederkunft). Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung. Sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird, wird vorübergehende Nachtarbeit bewilligt. Unter denselben Voraussetzungen wird auch Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr bewilligt. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird hingegen nur bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist. Zudem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht ohne dessen Einverständnis zu Nachtarbeit heranziehen. Eine auf der Verweigerung basierende Kündigung wäre missbräuchlich.

Zeitzuschlag für Nachtarbeit (Art. 17b)

Gleich bleibt der 25 % Lohnzuschlag für nur vorübergehende Nachtarbeit. Neu ist aber für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit, d.h. zwischen 23 Uhr und 6 Uhr, ein Zeitzuschlag von 10 % zwingend vorgeschrieben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nacht arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden. In drei Fällen ist keine Ausgleichsruhezeit zu gewähren: wenn die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche beschäftigt wird, oder durch Gesamtarbeitsvertrag gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Art. 17b gilt grundsätzlich erst nach einer Übergangsfrist von 3 Jahren ab Inkraftsetzung des neuen Arbeitsgesetzes. Für Frauen, die bisher dem Nachtarbeitsverbot unterstellt waren und die neu Nachtarbeit leisten, gilt der Zeitzuschlag aber bereits ab Inkraftsetzung des neuen Gesetzes.

Schwangere und stillende Mütter (Art. 35 -35b)

Neu ist, dass Schwangere ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden dürfen. Auch dürfen Frauen neu zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Zudem hat der Arbeitgeber Schwangeren, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine andere gleichwertige Arbeit in der übrigen Zeit anzubieten. Ist dies nicht möglich, haben Frauen in den 8 Wochen vor der Geburt und zwischen der 8. und 16. Woche danach Anspruch auf 80 % des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, und dies nota bene ohne zu arbeiten. Dieser Anspruch besteht ebenfalls in Fällen, wo die Beschäftigung für beschwerliche und gefährliche Arbeiten durch Verordnung untersagt ist oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht wird und der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit anbieten kann.

Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz

Die Revisionsarbeiten sind in vollem Gang. Dabei gilt es unbedingt darauf hinzuwirken, dass die Arbeitgeber durch die Ausführungsbestimmungen nicht noch vermehrt belastet werden.

  • Dieser Text entstammt der Publikation «Arbeitsrecht» Nr. 4 des Centre Patronal.
Kommentieren 0 Kommentare HR Cosmos

Peter Schüpbach, lic. iur., ist verantwortlicher Redaktor der Publikation «Arbeitsrecht» des Centre Patronal.