Am 1. Juli 2027 erfolgt eine Angleichung und Erweiterung der Leistungen aus dem EO-Gesetz. Die entsprechenden Anpassungen in der Verordnung wurden bereits veröffentlicht. Je nach Ausgangslage müssen in den Unternehmen verschiedene Überlegungen angestellt und Fragen beantwortet werden. Beispielsweise: Muss der Arbeitgeber einen Urlaub gewähren, wenn die Voraussetzungen für die EO-Leistungen nicht erfüllt sind? In welchem Fall darf gekündigt werden und in welchem nicht?

Je nach Situation ist bei internationalen Sachverhalten eine Schattenpayroll notwendig. Die Schweizer Unternehmung kann beispielsweise zum faktischen Arbeitgeber werden, wodurch Quellensteuern und gegebenenfalls Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden. In diesem Fall muss auch ein Lohnausweis erstellt werden. Je nach Art der Entsendung ins Ausland kann ebenfalls eine Schattenpayroll erforderlich sein.

Die laufenden Neuerungen im Bereich der Personalarbeit und Payroll sind eine Herausforderung für die Unternehmen. Doch sollten diese erkannt und korrekt umgesetzt werden. Ein MUSS für alle, die nicht mühsam selber die wichtigsten Aspekte zusammentragen wollen.

Die Schweiz hat mit Frankreich Verständigungsvereinbarungen abgeschlossen, welche seit 1.1.2023 anwendbar sind. Diese wurden abgeschlossen, um Mitarbeitenden bis zu 40% Telearbeit gewähren zu können. Das Zusatzprotokoll zur Änderung des DBA ist in Kraft getreten und löst ein paar Verständigungsvereinbarungen ab.