HR Today Nr. 6/2020: Praxis – A1-Bescheinigung

Die Kontrollen haben zugenommen

Wenigen Unternehmern und Mitarbeitenden ist bewusst, dass sie für grenzüberschreitende Tätigkeiten im europäischen Ausland eine sogenannte A1-Bescheinigung benötigen. Worum es sich dabei handelt, wofür sie notwendig ist und wo sie beantragt werden kann.

Reisen Mitarbeitende eines schweizerischen Unternehmens oder Selbständigerwerbende, benötigen sie für die grenzüberschreitende Tätigkeit in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) eine sogenannte A1-Bescheinigung. Wer ausserhalb seines Wohnsitzstaates arbeitet, müsste im Ausland ebenfalls Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Um das zu vermeiden, existiert die A1-Bescheinigung. Der zuständige Sozialversicherungsträger bestätigt damit, dass der Arbeitnehmende während der Dauer seiner Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung seines Wohnsitzstaates angehört. Dadurch entfallen die lokalen Abgaben für Sozialversicherungen. Eine Doppelbelas­tung wird vermieden.

Die standardisierte Bescheinigung muss vom Arbeitnehmenden während der ganzen Auslandreise mitgeführt und bei Bedarf vorgewiesen werden. Zuwiderhandlungen werden teilweise mit administrativen Sanktionen und empfindlichen Bussen geahndet, namentlich in Österreich und in Frankreich. Wie zahlreiche Medienmitteilungen der vergangenen Monate zudem bestätigten, haben die Kontrollen gewisser ausländischer Behörden seit 2019 stark zugenommen. Diese erfolgen, um Schwarzarbeit zu bekämpfen und Lohndumping zu vermeiden. Durchgeführt werden sie grundsätzlich am Arbeitsplatz; sie können aber auch an der Grenze, am Zoll, am Flughafen, beim Zutritt zu einem Messeareal oder beim Einchecken in ein Hotel erfolgen.

A1-Bescheinigung benötigen

Eine A1-Bescheinigung wird für jeden grenzüberschreitenden Einsatz im geschäftlichen Rahmen benötigt, unabhängig davon, ob es sich um einen Einsatz von wenigen Stunden oder mehreren Monaten handelt. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht handelt es sich bei allen Personaleinsätzen im Ausland um eine Entsendung. So muss beispielsweise für folgende Tätigkeiten eine A1-Bescheinigung eingeholt werden, sofern die entsprechende berufliche Tätigkeit in einem Staat der EU oder der EFTA erfolgt:

  • Beratungstätigkeit für einen Klienten im Ausland
  • Montage bei einem Kunden im Ausland
  • Reparatur bei einem Kunden im Ausland
  • Arbeiten auf einer ausländischen Baustelle
  • Führen eines Transportlastwagens auf Strassen des Auslands
  • Teilnahme an einer Messe als Aussteller im Ausland
  • Physische Besprechung mit einem Lieferanten im Ausland
  • Verkaufstermin eines Aussendienstmitarbeiters mit einem Kunden im Ausland
  • Verhandlungen mit einem potenziellen Partner für ein Joint Venture im Ausland
  • Durchführung eines Weiterbildungskurses für Kunden im Ausland
  • Veranstaltung einer Konferenz für Klienten im Ausland
  • Referat an einer Weiterbildungsveranstaltung im Ausland
  • Geschäftliche Auslandreise eines Verwaltungsrates

Nicht notwendig ist das Mitführen einer A1-Bescheinigung bei Aufenthalten im Ausland während der Freizeit, beispielsweise in den Ferien, bei Familienbesuchen oder privaten Einkäufen.

A1-Bescheinigung beantragen

Die A1-Bescheinigung wird in der Schweiz von den AHV-Ausgleichskassen ausgestellt. Die gesamte Kommunikation zwischen Arbeitgebenden und der Ausgleichskasse erfolgt dabei über die Online-Plattform ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland). Diese wird den AHV-Ausgleichskassen vom Bundesamt für Sozialversicherungen zur Verfügung gestellt. Dadurch wird die Bearbeitung von Anträgen erleichtert und die Ausstellung von A1-Bescheinigungen beschleunigt.

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Lukas Gayler, Rechtsanwalt, lic. iur. HSG, MBA, ist Inhaber von Gayler Legal & Consulting. Er berät mittelständische Unternehmen bei rechtlichen und unternehmerischen Herausforderungen.

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