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Mehrere Arbeitgeber? Das gilt es in der Vorsorge zu beachten

Teilzeitarbeit liegt im Trend. Und immer mehr Personen, sowohl Frauen als auch Männer, arbeiten für mehrere Firmen.

Ein flexibles Arbeitsmodell bietet viele Vorteile, doch dürfen einige Punkte mit Blick auf die berufliche Vorsorge nicht ausser Acht gelassen werden. Falls bei keinem der Arbeitgeber ein Jahreseinkommen von 22 050 Franken (Stand 2023) erzielt wird, ist der obligatorische Anschluss an eine Pensionskasse nicht gegeben, obwohl das Gesamteinkommen bei allen Arbeitgebern zusammengerechnet womöglich weit über der genannten Summe liegt. Die Bestimmungen der beruflichen Vorsorge (BVG) sehen hier allerdings Möglichkeiten vor, wie solche Teilzeitkonstellationen in einer Pensionskasse versichert werden dürfen. Die Initiative muss jedoch klar von den Arbeitnehmenden kommen. Von selbst geschieht, wie so oft im Leben, nichts.

In den vergangenen Tagen debattierten der National- und der Ständerat intensiv über die herausfordernde BVG-Reform, welche vor knapp sechs Jahren vom Volk noch abgelehnt wurde. Umwandlungssatz reduzieren, Koordinationsabzug senken, Sparbeitragssätze anpassen: nicht nur diese, sondern viele weitere Anpassungen sieht die BVG-Reform 2021 vor. Ein zentraler Punkt wurde durch die Politiker ganz am Ende behandelt. Nämlich: Welche erwerbstätigen Personen sollen zukünftig in den Genuss eines Pensionskassenanschlusses kommen? Aktuell sind sämtliche Arbeitnehmende ab einem Lohn von 22 050 Franken obligatorisch versichert.

Neu, so wurde es durch National- und Ständerat beschlossen, wird diese lohnmässige Eintrittsschwelle etwas unterhalb von 20 000 Franken angesetzt. Auch der sogenannte Koordinationsabzug, welcher vom AHV-Lohn in Abzug gebracht wird, um eine Doppelversicherung mit der ersten Säule (AHV) zu vermeiden, wird von einem Fixbetrag auf einen variablen Abzug von 20% des AHV-Lohnes festgelegt.

Bei einem Verdienst von beispielsweise 30 000 Franken wird der Koordinationsabzug neu nicht mehr fix 25 725 Franken betragen, sondern 6 000 Franken (20% von 30 000 Franken). Anstelle von 4 275 Franken werden neu 24 000 Franken Lohn versichert sein. Somit werden künftig wegen der tieferen Eintrittsschwelle mehr Arbeitnehmende mit höheren versicherten Löhnen in der beruflichen Vorsorge abgesichert sein und sich ein zusätzliches Sparguthaben aufbauen können. In den Spartopf zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmende zu gleichen Teilen ein.

Und wie immer gilt es auch den dritten Beitragszahler nicht zu vergessen: Der Zins- und Zinseszinseffekt hilft tatkräftig mit, das Sparguthaben in der zweiten Säule über die Dauer der Erwerbsjahre zu erhöhen. Vom Zins- und Zinseszinseffekt kann allerdings nur profitieren, wer in einer Pensionskasse versichert ist. Und hier besteht oft ein Missverständnis.

Was viele Teilzeit-Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitgebern nicht wissen oder nicht nutzen, hält der Artikel 46 des BVG fest:

«Der nicht obligatorisch versicherte Arbeitnehmer, der im Dienste mehrerer Arbeitgeber steht und dessen gesamter Jahreslohn 22 050 Franken übersteigt, kann sich entweder bei der Auffangeinrichtung oder bei der Vorsorgeeinrichtung, der einer seiner Arbeitgeber angeschlossen ist, freiwillig versichern lassen, sofern deren reglementarische Bestimmungen es vorsehen.»

Was bedeutet das nun konkret? Der Gesetzgeber sieht bereits heute Möglichkeiten vor, wie ein Pensionskassenanschluss in einer Teilzeit-Konstellation möglich ist.

Verdient jemand bei zwei Firmen je 18 000 Franken im Jahr, darf sich diese Person bei der Pensionskasse des Arbeitgebers A oder B melden und beantragen, das Gesamteinkommen von 36 000 Franken versichern zu lassen. Aber Achtung: Im Artikel 46 wird auch erwähnt, dass die reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse eine solche Aufnahme zulassen müssen.

Leider schliessen viele Pensionskassen im Reglement eine solche Aufnahme aus. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber allerdings eine Regelung eingeführt, damit sich die Arbeitnehmenden trotzdem an eine Pensionskasse anschliessen können. Der Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung mit Sitz in Zürich ist in diesem Fall möglich und zu empfehlen.

Ein Anschluss an eine Pensionskasse ist also in den meisten Fällen möglich. Die Initiative müssen allerdings die Arbeitnehmenden ergreifen. Nutzen Sie die Möglichkeiten, die Ihnen zustehen!

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