HR Today 4/23: Arbeit und Recht

Wie unterscheiden sich rechtlich gesehen die Feiertage in der Schweiz?

Von der Fasnacht über den Tag der Arbeit und den Jeûne Genevois: Schweizer Feiertage sind so vielfältig wie die Schweiz. So weit so gut, aber sind sie einander gleichgestellt oder unterscheiden sie sich aus (arbeits-)rechtlicher Sicht? Von Feiertagen, Homeoffice und der Gretchenfrage.

Das Schweizer Arbeitsrecht unterscheidet bei Feiertagen grundsätzlich zwischen dem Bundesfeiertag, den von den Kantonen dem Sonntag gleichgestellten Feiertagen und den von Arbeitnehmenden selbst gewählten, religiösen Feiertagen. Gegebenenfalls sieht die kommunale, beziehungsweise kantonale Ruhetagsgesetzgebung weitere Feiertage vor. Weiter können auch Gesamtarbeitsverträge Vorgaben zu Feiertagen enthalten.

Im Unterschied zum Bundesfeiertag, der in der ganzen Schweiz einheitlich am 1. August gefeiert wird und arbeitsrechtlich einem Sonntag gleichgestellt ist, steht es den Kantonen frei, welche acht weiteren Feiertage sie dem Sonntag gleichstellen möchten. Die Gleichstellung mit dem Sonntag hat zur Folge, dass für die breite Bevölkerung an diesen Tagen ein grundsätzliches Arbeitsverbot besteht. Von diesem Sonntagsarbeitsverbot sind lediglich Arbeitnehmende einiger weniger Betriebe aufgrund von Ausnahmeregelungen in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz oder entsprechender behördlicher Bewilligung ausgenommen. Vom Sonntagsarbeitsverbot erfasste Arbeitnehmende sind zur Arbeit weder verpflichtet noch dazu berechtigt. Wer als Arbeitgeberin vorsätzlich gegen das Sonntagsarbeitsverbot verstösst, macht sich strafbar.

Im Unterschied hierzu ist die Arbeit an kommunalen, beziehungsweise kantonalen Ruhetagen oft nur jenen Betrieben untersagt, die eine öffentlich wahrnehmbare Störung des Ruhetags bewirken (können). Der Arbeit im Homeoffice stehen diese Ruhetage grundsätzlich jedoch nicht entgegen. Schliesslich können Arbeitnehmende die Arbeit an anderen, als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen, aussetzen. Wird die Vorwarnungsfrist von drei Tagen eingehalten, sind Arbeitnehmende nicht verpflichtet, an diesen Feiertagen zu arbeiten. Sie wären jedoch zur Arbeit berechtigt, solange die gewählten Feiertage nicht mit einem Sonntag bzw. einem Sonntag gleichgestellten Feiertag übereinstimmen.

(Un-)übersichtliche Schweizer Feiertagslandschaft

Obschon in allen Kantonen der Weihnachtstag, der Neujahrstag und Auffahrt dem Sonntag gleichgestellt wurden, herrschen von Kanton zu Kanton grosse Unterschiede in Bezug auf diese kantonalen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Neben dem Kanton Zürich haben beispielsweise nur beide Basler Kantone, Neuenburg, Jura, Schaffhausen und Solothurn (letzterer lediglich ab 12:00 Uhr) den 1. Mai dem Sonntag gleichgestellt. Der Karfreitag ist, mit Ausnahme des Kantons Tessin und des Wallis, in der ganzen Schweiz grundsätzlich arbeitsfrei.

Insgesamt dürfen neben dem Bundesfeiertag von den Kantonen maximal acht Feiertage einem Sonntag gleichgestellt werden. Diese müssen jedoch nicht einheitlich für das gesamte Kantonsgebiet gelten. Den Kantonen steht es somit frei, je nach Kantonsteil verschiedene Feiertage einem Sonntag gleichzustellen. Davon machten mehrere Kantone Gebrauch. Während bspw. der Kanton Aargau bei den Feiertagen zwischen sechs verschiedenen Bezirken unterscheidet, basiert die Unterscheidung des Kantons Freiburg auf der Religionszugehörigkeit der jeweiligen Gemeinden. Damit bleibt zu konstatieren: Die Feiertagslandschaft ist in der Schweiz uneinheitlich. Eine Übersicht der kantonalen Feiertage, die einem Sonntag gleichgestellt sind, publiziert das Bundesamt für Justiz.

Problemstellung bei Arbeit im Homeoffice

Spätestens mit der Covid-19 Pandemie kam es zur schweizweiten Verbreitung des Homeoffice. Seither arbeiten immer mehr Arbeitnehmende nicht mehr (nur) in der Betriebsstätte der Arbeitgeberin, sondern auch zuhause. Je nach Umständen erfolgt die Erbringung der Arbeitsleistung nur von zuhause aus, oder Arbeitnehmende teilen die Arbeitstage zwischen Betriebsstätte der Arbeitgeberin und persönlichem Wohnort auf. Wohnen Arbeitnehmende nicht in derselben Gemeinde oder im selben Kanton, wo die Arbeitgeberin ihren Sitz hat oder wo Arbeitnehmenden ihre Arbeit normalerweise für die Arbeitgeberin vor Ort verrichten, muss geklärt werden, welcher Feiertagsregelung die Arbeitnehmenden während ihrer Arbeit im Homeoffice unterstehen.

Problemfelder und Lösungsansätze in der Praxis

Für Arbeitgeberinnen ist es oft unmöglich, den Überblick über sämtliche, in den jeweiligen Wohngemeinden ihrer Arbeitnehmenden geltenden, Feiertage zu behalten. Entsprechend sehen Homeofficebestimmungen in der Praxis mehrheitlich vor, dass im jeweiligen Arbeitsverhältnis lediglich jene Feiertage Anwendung finden, die am Sitz der Arbeitgeberin gelten. Diese vertragliche Lösung ist durchaus sinnvoll, ihre Wirkung beschränkt sich aber lediglich auf privatrechtliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Die Anwendung des Arbeitsgesetzes, kann durch eine vertragliche Lösung nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Arbeiten Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Pfäffikon SZ und einer Arbeitgeberin in Zürich beispielsweise am 15. August im Homeoffice, handelt es sich dabei – unabhängig von einer solchen vertraglichen Regelung – grundsätzlich um einen Verstoss gegen das Arbeitsgesetz, da Maria Himmelfahrt, in Pfäffikon SZ ein dem Sonntag gleichgestellter Feiertag ist.

Vielen Arbeitsinspektoraten ist dieses Problem bekannt. Auf Anfrage der Autoren erklärte die Mehrheit von ihnen, dass sie in solchen Konstellationen auf den vertraglichen Arbeitsort abstellen würden. Eine Minderheit der kantonalen Arbeitsinspektorate erklärte jedoch, dass für sie nur der Ort der tatsächlichen Arbeitserbringung ausschlaggebend sei. Liege dieser auf Kantonsgebiet, müssten die dort geltenden Feiertagsregelungen auch bei der Arbeit im Homeoffice eingehalten werden. Im zuvor erwähnten Beispiel hätte dies zur Folge, dass Arbeitnehmende am 15. August nicht am eigenen Wohnort arbeiten dürften, obschon dieser Tag am Sitz der Arbeitgeberin in Zürich keinem Sonntag gleichgestellt ist. Bei beiden Szenarien wäre es den Arbeitnehmenden möglich, ihre Arbeit am Sitz der Arbeitgeberin in Zürich, statt zuhause zu erbringen.

Dieser uneinheitliche Rechts- beziehungsweise Vollzugsrahmen stellt Arbeitgeberinnen vor die Wahl, ob sie das Risiko eines Arbeitsgesetzverstosses eingehen und Homeoffice wie gehabt erlauben oder ob sie aus Compliance-Gründen mit dem Arbeitsgesetz die Möglichkeit ihrer Arbeitnehmenden von zuhause zu arbeiten ganz oder teilweise einschränken. Ein denkbarer Lösungsansatz wäre eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden, die Arbeit im Homeoffice nur an jenen Tagen zu erbringen, die am Wohnort der jeweiligen Arbeitnehmenden keinem Sonntag gleichgestellt wurden. Insbesondere bei Betrieben, die Arbeitnehmenden grosse Freiheit bei der Wahl der Homeofficetage zukommen lassen, wären Arbeitnehmende demnach grundsätzlich dazu verpflichtet, Homeofficetage unter Berücksichtigung der an ihrem Wohnort geltenden Feiertagsregelungen zu wählen. Missachten Arbeitnehmende diese Bestimmung, könnte diese Pflichtverletzung von der Arbeitgeberin entsprechend sanktioniert werden.

Bei Arbeitnehmenden, die ausschliesslich im Homeoffice tätig sind, sollte vereinbart werden, dass auf das Arbeitsverhältnis die Feiertage am Wohnort der Arbeitnehmenden und nicht die Feiertage am Sitz der Arbeitgeberin zur Anwendung gelangen, um das Risiko für die Arbeitgeberin zu reduzieren.

Empfehlungen

Arbeitgeberinnen mit Arbeitnehmenden mit (teilweiser) Tätigkeit im Homeoffice tun – sofern nicht bereits geschehen – gut daran, in den Arbeitsverträgen oder im Homeofficereglement zu vereinbaren, welche Feiertage für die Tätigkeit im Homeoffice zu beachten gilt, resp. welche Regeln es im Zusammenhang mit Homeoffice und Feiertagen zu beachten gilt. Mindestens für Arbeitnehmende, die nur teilweise im Homeoffice tätig sind, empfiehlt sich eine Regelung, wonach an Feiertagen am Wohnort nicht im Homeoffice gearbeitet werden darf.

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Simone Wetzstein ist Fach­anwältin Ar­beits­recht. Zusammen mit ihrer Berufskollegin Irène Suter-Sieber leitet sie das Arbeitsrechtsteam von Walder Wyss.

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Gustaf Heintz
Gustaf Heintz, MLaw and Economics HSG, Rechtsanwalt, ist Associate im Arbeitsrechtsteam von Walder Wyss.
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