Ratgeber

Wohin mit den Pensionskassengeldern bei beruflichen Veränderungen?

Die Arbeitslosenzahlen in der Schweiz werden wohl weiter markant steigen – und dies nicht nur im Finanzsektor. Wer 
sich ohne Nachfolgejob wiederfindet oder auf dem Weg in die Selbständigkeit ist, muss sich mit der Frage der geeigneten 
Freizügigkeitseinrichtung für seine Pensonskassengelder befassen. Dabei gilt es wichtige Punkte zu beachten.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die bisherige Pensionskasse die Vorsorgegelder des austretenden Arbeitnehmers auf höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen darf. Die Zweikontistrategie ist nicht nur beim Bezug der Pensionskassengelder aus steuerlichen Gründen interessant. Vielmehr kann diese Struktur auch bei einem neuen Arbeitsverhältnis sinnvoll sein, wenn die neue Pensionskasse für den vollen Einkauf der reglementarischen Leistungen nicht das gesamte Vorsorgeguthaben des Arbeitnehmers benötigt. Aber auch bei einer Unterdeckung und bei reglementarischen Hindernissen bei der Finanzierung von Eigenheimen werden vermutlich die wenigsten Arbeitnehmer mit Überzeugung sämtliche Vorsorgegelder in eine solche Pensionskasse einbringen wollen.

Anlagestrategie – Sparkonto oder 
Investmentlösung

Die meisten Freizügigkeitseinrichtungen bieten nebst der Sparkontoanlage auch gemischte Investmentlösungen mit mehr oder weniger Aktien an. Der Vorsorgenehmer kann seine gewünschte Anlagestrategie individuell auswählen. Bei der Wahl der geeigneten Anlagestrategie spielt sicher der persönliche Anlagehorizont des Vorsorgenehmers eine ganz entscheidende Rolle. Bei einem Anlagehorizont von weniger als drei Jahren wird wohl nur die Sparkontolösung in Frage kommen. Für Vorsorgenehmer, die ihre Pensionskassengelder zehn und mehr Jahre investieren können, wäre auch eine Investmentlösung mit dem gesetzlich vorgesehenen maximalen Aktienanteil von 50 Prozent durchaus denkbar.

Bei der Evaluation der passenden Freizügigkeitseinrichtung und der entsprechenden Strategiewahl sind auch die Anlagekosten zu berücksichtigen. Abklärungen haben ergeben, dass bei den meisten Anbietern die Anlagekosten für Freizügigkeitsgelder je nach Aktienanteil 1 Prozent bis 1,8 Prozent p.a. betragen. Nur wenige Freizügigkeitseinrichtungen offerieren ihren Kunden z. B. Indexanlagen mit klar tieferen Anlagekosten.

Sonderfall: Aufnahme einer 
selbständigen Erwerbstätigkeit

Pensionskassengelder dürfen nach der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Barauszahlung ins Privatvermögen ausbezahlt werden, wenn man nicht mehr obligatorisch der beruflichen Vorsorge untersteht. Dabei muss die Barauszahlung innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der Selbständigkeit erfolgen. Nachher ist gemäss Steuerpraxis eine Barauszahlung nicht mehr möglich. Wird für die Finanzierung des eigenen Unternehmens nur ein Teil der Vorsorgegelder benötigt, muss trotzdem immer das gesamte Freizügigkeitskontoguthaben ausbezahlt werden. Teilauszahlungen sind aus fiskalischen Gründen nicht gestattet. Ein Grund mehr, die Vorsorgegelder auf zwei Freizügigkeitskonti überweisen zu lassen.

Seit dem 1. Juni 2007 kann das obligatorische Pensionskassenguthaben bei einem Wegzug in einen EU/EFTA-Staat bis zur Pensionierung nicht mehr bar ausbezahlt werden. Diese Regelung gilt aber nicht für die übrigen Staaten sowie für die überobligatorischen Vorsorgegelder. Beim Bezug der Pensionskassengelder infolge definitiver Auslandabreise erfolgt eine einmalige Besteuerung. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass für die Besteuerung nicht der letzte Wohnsitz des Vorsorgenehmers in der Schweiz, sondern der Sitzkanton der Freizügigkeitseinrichtung massgebend ist, welche die Barauszahlung durchführt. Für die persönliche Steuerplanung lohnt es sich somit, die Auszahlung der Pensionskassengelder im richtigen Kanton vorzunehmen.

Fazit

Für viele Arbeitnehmer ist das Pensionskassenvermögen ein wesentlicher Teil ihres Gesamtvermögens. Bei einer beruflichen Veränderung lohnt es sich, für dieses Thema mehr Zeit zu investieren. Bei einem gekündigten Arbeitsverhältnis ohne Nachfolgejob ist eine genaue Bedarfsabklärung empfehlenswert, um sich anschliessend der passenden Freizügigkeitseinrichtung anzuschliessen.

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Jörg Odermatt ist Mitgründer 
sowie Geschäftsführer der 
PensExpert AG mit Büros in Luzern und Zürich. PensExpert AG entwickelt für die Kunden innovative Vorsorgelösungen wie z.B. die Freizügigkeitsstiftung PensFree mit Sitz in Schwyz.
www.pens-expert.ch

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