
Näheres
Das neue Grenzgängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien ist am 17.7.2023 in Kraft getreten. Die meisten Änderungen sind seit dem 1.1.2024 wirksam. Die Unterscheidung zwischen «alten» Grenzgängern, «neuen» Grenzgängern und solchen ausserhalb der Grenzzonen ist sehr wichtig. Dazu ist ein grundlegendes Verständnis der Bestimmungen notwendig. Auch die korrekte Anwendung der Tarifcodes in den betroffenen Kantonen GR, TI und VS sind Voraussetzung für eine korrekte Berechnung der Quellensteuern. Der Informationsaustausch mit Italien ist neu und muss so vorbereitet werden, dass die korrekten Informationen an den entsprechenden Kanton für das Jahr 2024 Anfang 2025 gemeldet werden.
Zudem wurden am 10.11.2023 eine Absichtserklärung zur Telearbeit und am 28. November 2023 zwei Verständigungsvereinbarungen zur Telearbeit veröffentlicht. Eine weitere Verständigungsvereinbarung folgte am 22. Dezember 2023 mit Publikation der Gemeindeliste.
Es werden folgende Themen behandelt:
- Alte und neue Grenzgänger nach den Grenzgängerabkommen Schweiz – Italien von Unternehmen in der Schweiz
- Grenzgänger ausserhalb des Geltungsbereichs der Grenzgängerabkommen nach DBA
- Welche Tarifcodes müssen für welchen Grenzgängertyp seit 2024 angewendet werden?
- Welche Informationen werden zusätzlich für welchen Grenzgängertyp benötigt?
- Vorbereitung der Meldung an die kantonalen Steuerbehörden mit und ohne ELM
- Stand der Telearbeitsbestimmungen für Grenzgänger – Lösung im Bereich der Steuern seit 1.1.2024 und Vergleich mit den Sozialversicherungsbestimmungen