Bern (sda). Der Bundesrat hat am Mittwoch die Bundespersonalverordnung (BPV) entsprechend angepasst, wie das Eidgenössische Personalamt mitteilte. Die Vorgesetzten müssen mit jedem Angestellten Anfang Jahr verbindliche Leistungs- und Verhaltensziele vereinbaren.
Ende Jahr wird dann anhand der neuen Skala beurteilt, inwieweit die Ziele erreicht worden sind. Das wirkt sich direkt auf den Lohn aus: Wer die Stufen «Sehr gut» oder «Gut» erreicht, dem kann das seiner Gehaltsklasse entsprechende Höchstsalär bezahlt werden. Für besondere Leistungen und Einsätze sind darüber hinaus Prämien möglich.
Für «Genügend» bis 1 Prozent mehr Lohn
Wird ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin dagegen mit «genügend» beurteilt, kann der Lohn pro Jahr höchstens um 1 Prozent erhöht werden, und das so lange, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist. Es kann aber auch ganz auf eine Lohnerhöhung verzichtet werden.
Leistungsprämien darf es für «genügende» und «ungenügende» Arbeit nicht geben. Spontanprämien - Naturalien im Wert von bis zu 500 Franken als sofortige Abgeltung für besondere Einsätze oder Leistungen - dürfen lediglich Mitarbeitenden mit einem «Ungenügend» nicht gewährt werden.
Leistungs- und Spontanprämien für Bundesangestellte dürfen pro Kalenderjahr zusammengezählt bis zu 15 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse entsprechen.