HR-Themen
«Die Arbeitgeberin kann während einer im Gesetz umschriebenen beschränkten Zeit nicht künden, wenn der Arbeitnehmer «durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist» – das sieht Art. 336c OR sieht vor. Hauptmotiv dieses Kündigungsschutzes ist, dass der kranke Arbeitnehmer nur schwer eine neue Stelle suchen kann. Mit Blick darauf vertritt die Lehre in der deutschen Schweiz, dieser Schutz bestehe bei einer bloss arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit nicht.»
«Über ein VPN haben wir uns kurz nach New York gebeamt und Google somit zu verstehen gegeben, dass wir uns zurzeit in Amerika aufhalten. Auf Google nach Marketing Jobs gesucht – und schon ist der ominöse blaue Balken mit Jobs aufgetaucht. Direkt unter den bezahlten Inseraten. Die generischen Treffer erscheinen erst unter den ‹Google-Jobs›.»