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Geltendmachung von Überzeit

Die neusten Entscheide zum Thema Arbeitsrecht – und die Konsequenzen für die Praxis. 

Geltendmachung von Überzeit durch den Leiter IT – höhere leitende Tätigkeit oder nicht?


Arbeitsgericht Zürich, AN 230056-L, Urteil vom 7. Juli 2025 (nicht rechtskräftig)

Das Urteil


Ein Arbeitnehmer war Leiter IT und Mitglied der Direktion. Nachdem die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. April 2024 gekündigt hatte, machte er vor dem Arbeitsgericht Zürich eine Entschädigung für Überzeitstunden in der Höhe von 607 855 Franken brutto für die Jahre 2018 bis 2023 geltend.

Zu beurteilen war vorab die Frage, ob der Arbeitnehmer eine höhere leitende Tätigkeit gemäss Art. 3 lit. d ArG ausübte, da in diesem Fall mangels Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes kein Geldanspruch auf geleistete Überzeit bestanden hätte. Das Arbeitsgericht betonte, dass diese Ausnahmebestimmung eng auszulegen sei. Massgebend sei, ob dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Stellung und Verantwortung Entscheidungsbefugnisse zukommen, die es ihm ermöglichten, Entscheide von grosser Tragweite zu beeinflussen und dadurch einen nachhaltigen Einfluss auf die Struktur, den Geschäftsgang und/oder auf die Entwicklung eines Betriebs zu nehmen. Der Arbeitnehmer müsse für seine Entscheide der obersten Unternehmensleitung rechenschaftspflichtig und gegebenenfalls auch haftbar sein.

Nicht ausreichend für eine höhere leitende Tätigkeit sei die blosse Zugehörigkeit zum Kader, die Möglichkeit, durch Vorschläge respektive Anträge auf die Unternehmensführung Einfluss zu nehmen oder eine Vertrauensstellung innerhalb des Unternehmens. Auch die Kompetenz, das Unternehmen durch Unterschrift zu verpflichten oder Anweisungen zu erteilen, respektive die Höhe des Gehalts allein seien nicht entscheidend. Ausgenommen vom Arbeitsgesetz sei im Wesentlichen nur die oberste Führungshierarchie eines Unternehmens.

Der Arbeitnehmer führte als Leiter IT 5 von insgesamt 500 Mitarbeitenden der Arbeitgeberin in der Schweiz direkt und 25 bis 35 indirekt sowie 10 externe Beratende – somit gemessen an der Betriebsgrösse eine bescheidene Anzahl. Er war kein Mitglied der Unternehmensleitung und hatte an den CFO zu rapportieren, bei dem die Verantwortung für die IT lag. Der Arbeitnehmer war bei Personalfragen beteiligt, wobei er jedoch nur ein Antragsrecht hatte und die konkrete Entscheidungsbefugnis letztlich beim CFO lag. Soweit Forderungen des Arbeitnehmers nach Sonderregelungen für den Bereich IT grosszügig «durchgewunken» wurden, wie die Arbeitgeberin geltend machte, setzte dies einen Antrag und dessen Bewilligung voraus, womit eine mangelnde Entscheidungsbefugnis offenkundig war. Auch das hohe Einkommen des Arbeitnehmers reichte allein für die Qualifikation als höheren leitenden Angestellten nicht aus.

Das Arbeitsgericht Zürich bejahte deshalb einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung von Überzeit und hiess die Klage mehrheitlich gut.

Konsequenz für die Praxis


Anders als einfache leitende Angestellte unterstehen höhere leitende Angestellte im Sinne von Art. 3 lit. d ArG dem Arbeitsgesetz nicht, sodass weder eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung noch ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung von Überzeitarbeit besteht. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach. Der vorliegende Entscheid bestätigt, dass der Kreis der höheren leitenden Angestellten eng zu ziehen ist und grundsätzlich nur die Geschäftsleitung eines Unternehmens umfasst. Bei einfachen leitenden Angestellten sollte daher von Arbeitgeberseite ein Augenmerk auf mögliche Überzeitarbeit gerichtet werden, da deren Abgeltung zwingend ist und teuer werden kann, wie der vorliegende Entscheid zeigt.

Kommentieren 0 Kommentare HR Cosmos

Sonja Stark-Traber, lic. iur., LL.M., ist als Rechtsanwältin in der Wirtschaftsanwaltskanzlei Suter Howald Rechtsanwälte in Zürich tätig, mit Schwerpunkten im Bereich Prozessführung, Arbeits- und Vertragsrecht. Kontakt: sonja.stark@suterhowald.ch

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