Arbeitsrecht

Regelmässige Nachtarbeit

Ab 1. August 2003 ist Arbeitnehmern, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, obligatorisch ein Zeitzuschlag von 10% zu gewähren.

Obligatorischer Zeitzuschlag

Das revidierte Arbeitsgesetz (ArG) sowie seine Verordnungen 1 und 2 traten am 1. August 2000 in Kraft. Eine Ausnahme machte lediglich die Bestimmung ArG 17b/2, für die eine Übergangsfrist von drei Jahren galt. Diese Übergangsfrist ist am 31. Juli 2003 abgelaufen und ArG 17b/2 somit seit dann anwendbar. Dieser Artikel sieht vor, dass Arbeitnehmern, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, Anspruch haben auf eine Kompensation von 10% der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben.

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in 25 und mehr Nächten pro Kalenderjahr zum Einsatz gelangt. Als Nacht gilt grundsätzlich die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Der Zeitzuschlag ist ab dem ersten Nachteinsatz zu gewähren und berechnet sich auf Grund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit.

Kommt ein Arbeitnehmer aus unvorhergesehenen Gründen im Laufe eines Jahres in weniger als 25 Nächten zum Einsatz, so muss gemäss Merkblatt des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) der Zeitzuschlag nicht zwingend in einen Lohnzuschlag von 25% umgewandelt werden. Dies lässt vermuten, dass eine Umwandlung möglich ist. Stellt sich hingegen erst im Verlaufe eines Kalenderjahres heraus, dass ein Arbeitnehmer wider Erwarten 25 Nächte oder mehr pro Kalenderjahr zu leisten hat, so muss ab dem Zeitpunkt, an dem diese Überschreitung festgestellt wird, vom Lohnzuschlag auf den Zeitzuschlag umgestellt werden. Dies hat spätestens bei Erreichen der 25. Nacht zu geschehen. Der Lohnzuschlag von 25% für die vorher geleisteten Nächte (maximal 24) muss nicht in einen Zeitzuschlag umgewandelt werden.

Die dem Zeitzuschlag entsprechende Ausgleichsruhezeit muss im Rahmen der Zeiterfassung separat ausgewiesen werden (ArGV1 73/1/h). Sie ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Die Ausgleichsruhezeit kann unterschiedlich gestaltet werden: als freie Tage oder Halbtage, als zusätzliche „Ferien“ oder unmittelbar zu Beginn oder am Ende der Nachtschicht.

Der 10% Zeitzuschlag muss auch den im Stundenlohn Angestellten gewährt werden, und zwar als bezahlte arbeitsfreie Zeit.

Bei Arbeitnehmern, die über ein Arbeitsvermittlungsbüro angestellt sind, hat dieses dafür zu sorgen, dass der 10% Zeitzuschlag für regelmässige Nachtarbeit gewährt wird.

Ausnahmen

Der 10% Zeitzuschlag kann grundsätzlich nicht durch Geldleistungen abgegolten werden, es sei denn am Ende des Arbeitsverhältnisses. Eine Wahlmöglichkeit sieht das Gesetz jedoch vor, wenn ein Arbeitnehmer ausschliesslich für bloss eine Randstunde in der Nachtzeit (23 bis 24 Uhr oder 5 bis 6 Uhr) beschäftigt wird. In diesem Fall kann der Zeitzuschlag von 10% als Lohnzuschlag von 10% ausbezahlt werden.

In folgenden Fällen ist zudem kein Zeitzuschlag geschuldet:

  • Schichtarbeit: wenn ein Betrieb ein betriebliches Arbeitszeitsystem aufweist, dessen wöchentliche Arbeitszeit für einen vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmer 35 Stunden, Pausen abgezogen, nicht übersteigt und die durchschnittliche Schichtdauer, berechnet auf Grund aller Schichten des Betriebes oder des Betriebsteils, in denen der betroffene Arbeitnehmer eingesetzt wird, 7 Stunden nicht überschreitet;
  • Vier-Tage-Woche: wenn der Arbeitnehmer nur in vier Nächten pro Woche beschäftigt ist, die Vier-Tage-Woche für den ganzen Betrieb oder einen klar davon abgrenzbaren Betriebsteil integral Anwendung findet und die wöchentliche Arbeitszeit für einen vollzeitlich beschäftigten Arbeitnehmer 36 Stunden, Pausen abgezogen, nicht übersteigt.

Auswirkungen

Dieser neue gesetzliche Zeitzuschlag hat zur Folge, dass die regelmässig in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmer für den gleichen Lohn weniger arbeiten, was nicht ohne finanzielle und organisatorische Konsequenzen bleiben wird. Wenn vertragliche Bestimmungen bereits einen Zeitzuschlag für Nachtarbeit vorsehen, kann dieser auf den neuen gesetzlichen Zuschlag angerechnet werden. Ist hingegen bisher für regelmässige Nachtarbeit vertraglich ein Lohnzuschlag vorgesehen, ist dieser nach wie vor zu bezahlen, trotz der Tatsache, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Zeitzuschlag hat. Solche vertraglichen Bestimmungen können nur unter strikter Beachtung der Regeln der einseitigen Vertragsänderung modifiziert werden. Im Falle eines Gesamtarbeitsvertrages bedarf es der Zustimmung der Sozialpartner.

Weitere Informationen zur Nachtarbeit finden Sie im «Handbuch des Arbeitgebers» im Kapitel III-7.

  • Dieser Text entstammt der Publikation «Arbeitsrecht» Nr. 56 des Centre Patronal.
     
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Peter Schüpbach, lic. iur., ist verantwortlicher Redaktor der Publikation «Arbeitsrecht» des Centre Patronal.