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Sozialversicherungen: Änderung des amtlichen Geschlechts

Ab 01.01.2022 vereinfach das ZGB voraussichtlich die Änderung des amtlichen Geschlechts. Nachfolgend beleuchten wir vor allem die Auswirkungen einer Änderung auf Arbeitsverhältnis und Sozialversicherungen.

Aktuell muss die Änderung des Geschlechtseintrags beim Zivilgericht beantragt werden. Ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten ist dabei eine zulässige Anforderung. Ab 01.01.2022 kann jede Person beim Zivilstandsamt erklären, dass sie den Geschlechtseintrag ändern lassen will – ohne weitere Bedingungen. Automatisch werden danach alle amtlichen Dokumente (z.B. Ausweis oder Familienbüchlein) und die Register von AHV, Militär und Zivilschutz angepasst. Der Zivilstand ändert hingegen nicht. Die Schweiz kennt nur die beiden Geschlechter Mann/Frau, andere Länder (z.B. Deutschland und Österreich) jedoch auch ein drittes.

Die Ehe für alle vereinfacht die Sachlage. Aber das Rentenalter und der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente sind in der 1. Säule und im UVG leider immer noch abhängig vom Geschlecht. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Auswirkungen vor allem auf das Arbeitsverhältnis und die Sozialversicherungen.

1. Säule, ALV
Oblig. Unfallversicherung (UV)
EO
Rentenalter für Mann/Frau (65/64), Schlussalter ALV-Taggelder,
Invalidenrenten der IV und UV
Witwen-/Witwerrente der AHV und UV: Noch keine Rechtsprechung,
vermutlich keine Schlechterstellung
EO an gebärende Person
Arbeitgeber (AG)
Arbeitnehmer:in (AN)
Arbeitnehmer:in (AN) informiert Arbeitgeber (AG)
Anpassung ausgestellter Zeugnisse auf Wunsch
AG muss AN vor Diskriminierung schützen
Keine missbräuchlichen Kündigungen!
Kinderzulagen an Elternteil mit höherem Lohn
AG informiert PK / weitere Versicherungen z.B. KTG
Krankentaggeld (KTG)Auch für Folgen körperlicher Anpassung bzw. psychische Probleme
wegen unterdrückter Geschlechtsidentität / Diskriminierung
Pensionskasse (PK)Ordentliches Rentenalter für Art. 33a BVG, Einkauf für vorzeitige
Pensionierung und Schlussalter der Invalidenrente
Witwen-/Witwerrente zum Glück geschlechtsneutral
Freizügigkeit
Säule 3a
Zeitrahmen für Bezug
Frauen: Alter 59-69
Männer: Alter 60-70
Weitere InformationenTransgender Network Switzerland (TGNS), www.tgns.ch
www.gleichstellungsgesetz.ch
www.pensexpert.ch

 

Den ganzen Bericht finden Sie unter pensexpert.ch/artikel/transgender-und-sozialversicherungen oder durch scannen des QR-Codes:

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Grosser Dank gebührt Alecs Recher vom TGNS. Ohne seine Unterstützung wäre der vorliegende Beitrag nicht möglich gewesen.

Kommentieren 0 Kommentare HR Cosmos

Mark Huber ist Stellvertretender CEO und Leiter Niederlassungen Schweiz bei PensExpert.

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