Sozialversicherungen: Änderung des amtlichen Geschlechts
Ab 01.01.2022 vereinfach das ZGB voraussichtlich die Änderung des amtlichen Geschlechts. Nachfolgend beleuchten wir vor allem die Auswirkungen einer Änderung auf Arbeitsverhältnis und Sozialversicherungen.
Aktuell muss die Änderung des Geschlechtseintrags beim Zivilgericht beantragt werden. Ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten ist dabei eine zulässige Anforderung. Ab 01.01.2022 kann jede Person beim Zivilstandsamt erklären, dass sie den Geschlechtseintrag ändern lassen will – ohne weitere Bedingungen. Automatisch werden danach alle amtlichen Dokumente (z.B. Ausweis oder Familienbüchlein) und die Register von AHV, Militär und Zivilschutz angepasst. Der Zivilstand ändert hingegen nicht. Die Schweiz kennt nur die beiden Geschlechter Mann/Frau, andere Länder (z.B. Deutschland und Österreich) jedoch auch ein drittes.
Die Ehe für alle vereinfacht die Sachlage. Aber das Rentenalter und der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente sind in der 1. Säule und im UVG leider immer noch abhängig vom Geschlecht. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Auswirkungen vor allem auf das Arbeitsverhältnis und die Sozialversicherungen.
1. Säule, ALV Oblig. Unfallversicherung (UV) EO | Rentenalter für Mann/Frau (65/64), Schlussalter ALV-Taggelder, Invalidenrenten der IV und UV Witwen-/Witwerrente der AHV und UV: Noch keine Rechtsprechung, vermutlich keine Schlechterstellung EO an gebärende Person |
Arbeitgeber (AG) Arbeitnehmer:in (AN) | Arbeitnehmer:in (AN) informiert Arbeitgeber (AG) Anpassung ausgestellter Zeugnisse auf Wunsch AG muss AN vor Diskriminierung schützen Keine missbräuchlichen Kündigungen! Kinderzulagen an Elternteil mit höherem Lohn AG informiert PK / weitere Versicherungen z.B. KTG |
Krankentaggeld (KTG) | Auch für Folgen körperlicher Anpassung bzw. psychische Probleme wegen unterdrückter Geschlechtsidentität / Diskriminierung |
Pensionskasse (PK) | Ordentliches Rentenalter für Art. 33a BVG, Einkauf für vorzeitige Pensionierung und Schlussalter der Invalidenrente Witwen-/Witwerrente zum Glück geschlechtsneutral |
Freizügigkeit Säule 3a | Zeitrahmen für Bezug Frauen: Alter 59-69 Männer: Alter 60-70 |
Weitere Informationen | Transgender Network Switzerland (TGNS), www.tgns.ch www.gleichstellungsgesetz.ch www.pensexpert.ch |
Den ganzen Bericht finden Sie unter pensexpert.ch/artikel/transgender-und-sozialversicherungen oder durch scannen des QR-Codes:
Grosser Dank gebührt Alecs Recher vom TGNS. Ohne seine Unterstützung wäre der vorliegende Beitrag nicht möglich gewesen.