Lausanne (sda). Der Beschwerdeführer und Initiant kritisiert, dass die Staatskanzlei den Text der Initianten im Abstimmungsbüchlein widerrechtlich abgeändert habe. Die Kanzlei war der Ansicht, dass der Text ehrverletzende Passagen enthalte.
Die Kantonsregierung wies eine Beschwerde dagegen ab, so dass der Initiant ans Bundesgericht gelangte. Dieses muss nach der Abweisung der aufschiebenden Wirkung noch materiell über die Beschwerde entschieden.
Die Tessiner Bevölkerung wird am 25. September über die Volksinitiative und einen entsprechenden Gegenvorschlag des Kantonsrates abstimmen. In beiden geht es um Massnahmen gegen Lohndumping.