Lausanne (sda). Die Suva sistierte die Leistungen an den Mann, als sie erfuhr, dass dieser eine zehnmonatige Freiheitsstrafe absass. Dagegen erhob der Betroffene Beschwerde und erhielt zumindest teilweise Recht.
Das Bundesgericht kommt in seinem am Freitag publizierten Urteil zum Schluss, dass die Taggeldleistungen im Umfang von mindestens 50 Prozent weiter auszurichten sind. Der Versicherte war bisher nämlich für den Unterhalt seiner Ehefrau aufgekommen.
Das Sozialversicherungsrecht sieht explizit vor, dass bei Strafgefangenschaft eines Leistungsbezügers für den Unterhalt der Angehörigen gesorgt sein soll.
Allerdings soll der Bezüger aus dem Aufenthalt in einer Strafanstalt keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen, denn in dieser Zeit kommt der Staat für seinen Unterhalt auf. Sind keine unterhaltsberechtigten Angehörigen vorhanden, dürfen Taggeldleistungen deshalb sistiert werden.
Für nicht relevant hält das Bundesgericht in diesem Zusammenhang den Hinweis des Beschwerdeführers, dass ihm im gesunden Zustand die Verbüssung seiner Strafe in Halbgefangenschaft oder unter Überwachung durch Electronic Monitoring erlaubt worden wäre.
Der Mann sieht sich gegenüber gesunden Straftätern diskriminiert. (Urteil 8C_841/2014 von 28.07.2015)