Lausanne (sda). Die junge Frau zog sich beim Sturz ein schweres Schädelhirntrauma zu. Die Visana als obligatorischer Unfallversicherer der Hausarztpraxis stellte sich auf den Standpunkt, dass die Studentin während ihres Tutoriats nicht obligatorisch unfallversichert gewesen sei.
In einem Grundsatzurteil zeigt das Bundesgericht klar auf, warum die Versicherung durchaus für die Unfallkosten aufkommen muss. So heisst es im Unfallversicherungsgesetz explizit, dass auch Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre obligatorisch versichert sind.
Das sind sie auch in jenen Fällen, in denen kein schriftlicher Vertrag vorliegt und kein Salär bezahlt wird. Das Bundesgericht stuft die Betätigung der Studentin vergleichbar mit einer Lehre, einem Volontariat, beziehungsweise mit einer Schnupperlehre ein. Auch im letzten Fall gilt der Schnupperlehrling als unfallversichert.
Als «nicht nachvollziehbar» bezeichnet das Bundesgericht den Einwand der Visana, das Versicherungsobligatorium für Praktikanten und Volontäre erfasse nur Beschäftigte mit abgeschlossener Ausbildung. Das sei weder mit dem Sinn noch dem Zweck noch mit dem Wortlaut des Unfallversicherungsgesetzes vereinbar.
In der bisherigen Rechtsprechung gibt es zudem mehrere Fälle, mit denen der vorliegende vergleichbar ist. So hat das Bundesgericht beispielsweise entschieden, dass die Volontärin an einer Universität, die ohne Arbeitsvertrag und Lohnvereinbarung für eine Forschungsprojekt in Afrika tätig war und dort mit einem Dienstfahrzeug schwer verunfallte, unter das obligatorische Versicherungsobligatorium fiel.
Ebenso ein Schnupperlehrling der SBB ohne Lohnanspruch im letzten Schuljahr, der bei einem schweren Stromunfall am ersten Arbeitstag schwer verletzt wurde. (Urteil 8C_116/2015 vom 05.05.2015)