Arbeit und Recht

Das Verbot der Nachtarbeit und seine Ausnahmen

Das Arbeitsgesetz enthält ein grundsätzliches Verbot der Nachtarbeit. Dabei wird die Nachtarbeit als diejenige Arbeitszeit definiert, welche zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird und umfasst damit den Zeitraum von sieben Stunden.

Der Arbeitgeber hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Nachtarbeit um eine Stunde vor oder nach hinten zu schieben.

Ausnahmen

Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung (fällt die Nachtarbeit in den Bereich der Sonntagsarbeit, ist gesondert zu prüfen, ob auch unter dem Aspekt der Sonntagsarbeit eine Bewilligung erforderlich ist). Die Bewilligung ist unabhängig davon erforderlich, ob die Nachtarbeit notwendig ist oder ob sie von den Arbeitnehmern freiwillig geleistet wird. Neben den bewilligungspflichtigen Ausnahmefällen sieht das Arbeitsgesetz sodann vor, dass für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern Sondervorschriften bezüglich der Bewilligungspflicht aufgestellt werden. Es gibt Sondervorschriften für rund 40 Branchen (vgl. z.B. Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz). Diese sind von der Bewilligungspflicht befreit. Hierauf soll im Weiteren nicht weiter eingegangen werden.

Durch Vorschriften des Polizeirechts über die Öffnungszeiten von Betrieben, welche dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, kann die arbeitsgesetzlich erlaubte Nachtarbeit aber weiter eingeschränkt werden. Sodann gelten gemäss Arbeitsgesetz weitergehende Beschäftigungsverbote für Jugendliche.

Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit

Die dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, wenn sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.

Gemäss Praxis wird von dauernder Nachtarbeit gesprochen (für die Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen), sofern sie einen Zeitraum von zwei bis drei Monaten überschreitet.

Technische Unentbehrlichkeit liegt insbesondere vor, wenn mit der Unterbrechung oder dem Aufschub erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden sind oder falls die Gesundheit der Arbeitnehmer oder die Umgebung des Betriebes gefährdet werden.

Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit liegt vor, wenn:

  • die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge hat oder haben könnte,
  • das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können,
  • die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Ländern mit vergleichbarem sozialem Standard wegen längerer Arbeitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland erheblich beeinträchtigt ist und durch die Bewilligung die Beschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert wird.

Der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit gleichgestellt werden die besonderen Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt und nicht ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit möglich ist.

Soll jedoch eine Bewilligung für Nachtarbeit nur die Randstunden der Nacht umfassen, gehen die Bewilligungsvoraussetzungen weniger weit. Hier genügt es, wenn die Nachtarbeit einem dringenden Bedürfnis entspricht, auch wenn die Nachtarbeit während der Randstunden dauernd oder regelmässig wiederkehrend geleistet werden soll.

Vorübergehende Nachtarbeit

Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sich hierfür ein dringendes Bedürfnis ergibt. Ein solches liegt vor, wenn

  • zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar sind und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können,
  • Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können,
  • oder Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht erfordern.

Bewilligung

Für die Bewilligung der dauernden oder regelmässig wiederkehrenden Nachtarbeit ist der Bund (Seco) und für die Bewilligung der vorübergehenden Nachtarbeit die Kantone zuständig Die Bewilligungen sind schriftlich einzuholen, wobei die Behörden hierfür Formulare zur Verfügung stellen.

Rechtsfolgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die wesentlichen Folgen der speziellen Regelung der Nachtarbeit sind:

  • Die Nachtarbeit darf grundsätzlich die Dauer von 9 Stunden nicht überschreiten, in besonderen Fällen ist eine Höchstdauer von 10 Stunden zulässig;
  • Bei vorübergehender Nachtarbeit (weniger als 25 Nächte pro Kalenderjahr) ist in der Regel ein Lohnzuschlag von mind. 25% zu bezahlen. Diese Regelung ist zwingend;
  • Bei dauernder oder regelmässiger Nachtarbeit (mehr als 25 Nächte pro Kalenderjahr) sieht das Gesetz einen Anspruch auf zeitliche Kompensation von 10% vor, während welcher in der Nachtzeit gearbeitet wurde. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden. Das Gesetz sieht gewisse Ausnahmen für Fälle vor, die aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse gesundheitlich weniger belastend sind, als die üblichen Zeitmodelle;
  • Arbeitnehmer, die über längere Zeit Nachtarbeit verrichten, haben Anspruch auf Untersuchung des Gesundheitszustandes und Beratung, wobei die Kosten nicht von den Arbeitnehmern zu tragen sind;
  • Sofern ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, hat der Arbeitgeber diesen nach Möglichkeit zu einer Tagesarbeit zu versetzen.
  • Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber weitere geeignete Massnamen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, sofern er regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt.
  • Wird Nachtarbeit ohne Bewilligung angeordnet oder geleistet, kann das eine Geldstrafe oder eine Busse nach sich ziehen.
Kommentieren 0 Kommentare HR Cosmos

Nicolas Facincani, lic. iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner. Er ist als Rechtsanwalt tätig und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Belangen. Er doziert zudem regelmässig zum Arbeitsrecht. www.vfs-partner.ch

Weitere Artikel von Nicolas Facincani

Reto Sutter, Dr. iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner. Er ist Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte. Er berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Angelegenheiten. www.vfs-partner.ch

Weitere Artikel von Reto Sutter

Cela peut aussi vous intéresser