HR Today Nr. 2/2022: Arbeit & Recht

Rechtsfragen des Homeoffice

Wird der Arbeitsort teilweise nach Hause verlegt, gelten Grundsätzlich weiterhin die Regeln des Arbeitsvertrags.

Arbeiten Mitarbeitende im Homeoffice, kommen die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) zur Anwendung. Die Höchstarbeitszeiten (45 oder 50 Stunden pro Woche) dürfen dabei nicht überschritten werden. Sodann müssen Beginn und Ende der täglichen Arbeit innerhalb von 14 Stunden liegen.

Des Weiteren gilt die Pflicht, regelmässige Pausen einzulegen:

  • 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden;
  • 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden;
  • 1 Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden;
  • Pausen müssen um die Arbeitszeit-Mitte angesetzt werden; bei mehr als 5,5 Stunden Arbeitszeit ohne Pause sind ­zusätzlich 15 Minuten Pause zu geben (Art. 18 ArGV1).

Zudem gilt das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot im Homeoffice, sofern keine Ausnahmevorschriften anwendbar sind. Ob die Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit im Homeoffice unter Berücksichtigung des Arbeitsgesetzes frei einteilen ­können beziehungsweise grössere Autonomie als im Büro geniessen, bestimmt die konkrete vertragliche Ausgestaltung.

Auch im Homeoffice ist der Arbeitgebende jedoch für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden verantwortlich. Er hat deshalb zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind. Dies, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung zugemutet werden kann (Art. 328 Abs. 2 OR).

Arbeitszeiterfassung

Auch im Homeoffice gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Grundsätzlich gilt, dass die Dauer und die Lage der geleisteten Arbeitszeit, die Pausen von einer halben Stunde und mehr sowie die Ruhetage lückenlos erfasst werden müssen. Unabhängig davon, ob der Arbeitgebende die entsprechende Pflicht an die Arbeitnehmenden überträgt oder er selbst der Arbeitszeiterfassung nachkommt, verbleibt die Verantwortung für die korrekte Erfassung der Arbeitszeit bei ihm.

Hiervon gibt es die folgenden Ausnahmen: Gemäss Art. 73a ArGV 1 ist es möglich, auf Grundlage eines Gesamtarbeitsvertrages und mit der schriftlichen Zustimmung des ­betreffenden Arbeitnehmenden von der Erfassung der Arbeitszeit abzusehen, wobei diese Regelung nur für Mitarbeitende zur Anwendung kommen kann, die über ein Bruttojahreseinkommen (inkl. Boni) von über 120'000 Franken verfügen und bei ihrer Arbeit eine grosse Gestaltungs- und Zeitautonomie haben. Mit Art. 73b ArGV wurde dazu die Möglichkeit einer stark ­vereinfachten Arbeitszeiterfassung geschaffen. Für deren  Anwendbarkeit braucht es eine kollektive Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung. Sofern keine solche besteht, muss die Mehrheit der Arbeitnehmenden der Einführung der Erleichterung zustimmen. Bei Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden kann das auch auf individueller Grundlage eingeführt werden.

Entschädigung von Arbeitsgeräten und Material

Gerade mit dem immer mehr verbreiteten Homeoffice stellt sich die Frage, welche Auslagen und Arbeitsgeräte einem Arbeitnehmenden zu ersetzen sind.

Entschädigung von Auslagen

Grundsätzlich gilt ein vollständiger Spesenersatz, wobei auch Pauschallösungen zulässig sind.

Der Arbeitgebende hat dem Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen. Diese Regelung gilt auch für das Homeoffice: Der Arbeitgebende hat alle anfallenden Kosten zu tragen, etwa für Strom, Internet, Telefon. Im Entscheid BGer 4A_533/2018 vom 23. April 2019 hielt das Bundesgericht dazu fest, dass auch der Arbeitsplatz zu entschädigen sei, wenn der Arbeitgebende keinen dauernden und geeigneten zur Verfügung stelle. So wurde ein Arbeitgebender verpflichtet, sich an den Mietkosten eines Arbeitnehmenden zu beteiligen. Das ohne Berücksichtigung der Frage, ob die für das Homeoffice benützten Zimmer auch ohne das Homeoffice gemietet worden wären.

Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann als Auslagenersatz eine feste Entschädigung wie ein Taggeld oder eine pauschale Wochen- oder Monatsvergütung festgesetzt werden, durch die jedoch alle notwendig entstehenden Auslagen gedeckt werden müssen. Unzulässig ist hingegen, die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise vom Arbeitnehmenden tragen zu lassen.

Arbeitsgeräte

Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sieht das Arbeitsrecht vor, dass der Arbeitgebende die Geräte und das Material für den Arbeitseinsatz bereitstellen muss. Stellt der Arbeitnehmende im Einverständnis mit dem Arbeitgebenden das Material und die Geräte selbst zur Verfügung, hat er hierfür Anspruch auf eine Entschädigung, namentlich auf die Amortisations- und Wartungskosten. Für das Homeoffice ist somit stets zu prüfen, ob die im Büro zur Verfügung stehenden Mittel wie PC, Telefon etc. auch zu Hause genutzt werden können. Grundsätzlich ist auch hier zulässig, die Regelung zu treffen, wonach bei Beschaffung der Arbeitsgeräte durch den Arbeitnehmenden keine Entschädigung geschuldet ist.

Verordnungen des Bundesrates

Umstritten ist, ob die vorgenannten Regelungen auch im Falle eines behördlich angeordneten Homeoffice gelten. Der Bundesrat griff hier auf dem Verordnungsweg ein, hat jedoch eine uneinheitliche Regelung geschaffen: Für ­besonders gefährdete Arbeitnehmende gemäss Art. 27a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 3 galt bis zum 25. Januar 2022, dass diese keinen Anspruch auf Ersatz der Auslagen haben, während ein «gewöhnliches» Homeoffice gemäss Art. 25 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung keine Befreiung vom Auslagenersatz vorsah. Zum heutigen Zeitpunkt sehen die Verordnungen keine Regelungen mehr zum Ersatz der Auslagen vor, ebenso wurde die allgemeine Homeoffice-Pflicht aufgehoben.

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Nicolas Facincani, lic. iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner. Er ist als Rechtsanwalt tätig und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Belangen. Er doziert zudem regelmässig zum Arbeitsrecht. www.vfs-partner.ch

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