Die Frage hat es in sich. Wenn sich vor Gericht oder wegen einer Kontrolle des Arbeitsinspektors Freizeit als Arbeitszeit entpuppt, drohen hohe Nachforderungen. Was gilt für Geschäftsreisen, Geschäftsessen oder das Phänomen der ständigen Erreichbarkeit? Ist die bezahlte Pause Arbeitszeit? Und die Weiterbildungszeit? Wie sind inaktive Wartezeiten zu qualifizieren, die für eine Pause zu lang, für sinnvolle Freizeitnutzung aber zu kurz sind?
Viele Arbeitgeber setzen vermehrt und verstärkt auf Active Sourcing, eine Rekrutierungsmethode, bei der potentielle Mitarbeiter auf dem Arbeitsmarkt selbst eruiert und proaktiv angegangen und umworben werden. Doch viele sind sich der damit verbundenen rechtlichen Gefahren nicht bewusst.
Allgemeine Anstellungsbedingungen sind insbesondere bei mittleren und grösseren Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Die sogenannten AAB bedeuten einen wichtigen Bestandteil des Arbeitsvertrages und reflektieren die Werte sowie die Strategie eines Unternehmens. Schon aus diesem Grund sollten AAB übersichtlich dargestellt und sorgfältig formuliert werden. Weiter dienen die AAB dem Konfliktmanagement, das heisst insbesondere der Verhinderung oder zumindest der Reduktion von möglichen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
Das Arbeitsgesetz ist mit einer Ausnahme nicht auf höhere leitende Angestellte anwendbar. So gelten für sie die Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeiten nicht. Doch wer ist überhaupt ein höherer leitender Angestellter? Und was für Arbeitszeitbeschränkungen gelten für sie? Der folgende Rechtsartikel hat die Antworten.
BGE 4A_564/2014.
Wohl kein anderes arbeitsrechtliches Thema findet in den Medien so weite Verbreitung wie der Bonus im Arbeitsrecht. Im Gesetz zwar nicht geregelt, kann der Bonus entweder als Gratifikation oder als Lohnbestandteil qualifizieren, was zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt.
So wie das Arbeitsverhältnis zustande kommt, kann es auch beendet werden: durch die übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung werden dann die Konditionen der Beendigung definiert. – Tönt einfach, birgt jedoch Fallstricke.
BGE 4A_384/2014.
Ab 2016 soll ein neuer Gesamtarbeitsvertrag gelten. swissstaffing und die Gewerkschaften sind sich einig geworden: Unternehmen erhalten mehr Flexibilität, Mitarbeitende höhere Mindestlöhne.