HR Today 3/23: Teuerungsausgleich

Anrecht auf Teuerungsausgleich?

Die Kaufkraft der Arbeitnehmenden nimmt ab. Etwa, weil Energiepreise, Mietkosten und die Inflation weiter ansteigen. In diesem Zusammenhang stellt sich zwangsläufig die Frage, ob Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmenden Hand zu bieten.

Generell gilt: Der Arbeitgeber hat der arbeitnehmenden Person den Lohn zu entrichten, der vereinbart wurde, der üblich ist oder durch einen Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag zustande kam. Die Parteien haben es in der Hand, die Höhe des Lohns frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrags oder eines Normalarbeitsvertrags entgegenstehen. Der Lohn kann durch Parteivereinbarung später wieder geändert werden.

Gemäss Obligationenrecht besteht kein jährlicher oder regelmässiger Anspruch auf eine Lohnerhöhung – auch nicht bei einer Beförderung. Ein solcher Anspruch kann sich aber aus den Arbeitsbedingungen oder aus anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen ergeben. So kann eine Lohnerhöhung obligatorisch sein, wenn die in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Mindestlöhne angehoben werden. Es kann aber auch vorgesehen sein (vertraglich oder in einem Gesamtarbeitsvertrag), dass der Lohn automatisch jährlich an die Teuerung angepasst wird. Bei anwendbaren Lohnskalen – sofern solche für einen bestimmten Arbeitsvertrag anwendbar sind – kann sich ein Anspruch auf Lohnerhöhung aufgrund des Dienstalters, zunehmender Erfahrung oder etwa der Führungserfahrung ergeben. Solche Lohnskalen sind insbesondere bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen verbreitet.

Spesen und Benefits

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen (Spesen) zu ersetzen, bei Arbeit an auswärtigen Arbeitsorten auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen.

Der Arbeitgeber hat es aber in der Hand, dem Arbeitnehmenden zum Teil auch private Auslagen zu entschädigen. So kann ein Arbeitnehmender zur allgemeinen finanziellen Entlastung verschiedene Kosten übernehmen, die nicht oder nur teilweise mit der Arbeitsausübung in direktem Zusammenhang stehen, wie etwa (private) Telefonkosten oder Beteiligung am Generalabonnnement. Ein Anspruch besteht in der Regel nicht. Dieser kann sich aber insbesondere aus den Arbeitsbedingungen oder aus anwendbaren Gesamtarbeitsverträgen ergeben. Gewährt ein Arbeitgeber solche Benefits, dürften einzelne Arbeitnehmende oder Gruppen von Arbeitnehmenden dadurch nicht diskriminiert werden. Steuern

Aus steuerlicher Sicht ist zwischen Spesenvergütung und Lohn zu unterscheiden. Als Spesenvergütungen gelten von der arbeitgebenden Person ausgerichtete Entschädigungen für Auslagen, die der arbeitnehmenden Person im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit, beispielsweise auf Geschäftsreisen, entstanden sind. Vergütung für Auslagen, die vor oder nach der Arbeitstätigkeit anfallen wie die Reise vom Wohn- zum Arbeitsort, Verpflegungskosten oder Kosten, die nicht im ausreichenden Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit stehen, stellen steuerlich keine Spesenvergütungen dar. Deshalb unterliegen diese als Lohnbestandteil der Einkommenssteuer (sowie den Sozialversicherungsabgaben). Das gleiche gilt für Spesenvergütungen (namentlich bei Pauschalspesen), deren einschlägiger Aufwand nicht nachgewiesen werden kann, beziehungsweise, wenn kein mit den Steuerbehörden vereinbartes Spesenreglement besteht. «Echte» oder mit den Steuerbehörden vereinbarte Spesenvergütungen sind hingegen, soweit und sofern sie beruflich bedingten Auslagenersatz darstellen, im Grundsatz einkommenssteuerfrei. Eine besondere Stellung nehmen die sogenannten Pauschalspesen ein, die aus steuerlicher Sicht in einem mit den Steuerbehörden verhandelten Spesenreglement geregelt werden sollten. Die Behörden sind mit der Gewährung von Pauschalspesen, die nicht in einem Spesenreglement mit den Steuerbehörden verhandelt worden sind, sehr zurückhaltend. An den Nachweis der geltend gemachten Auslagen werden hohe Anforderungen gestellt.

Deklaration im Lohnausweis

Hält sich der Arbeitgeber bezüglich der effektiven Spesenauszahlungen an die Vorgaben in der Wegleitung zum Ausfüllen des neuen Lohnausweises (in Rz 52), muss er diese betragsmässig nicht deklarieren. In diesem Fall genügt es, wenn er im entsprechenden Feld im neuen Lohnausweis ein Kreuz einsetzt. Ebenfalls keine Deklarationspflicht für effektive Spesenauszahlungen – mit Ausnahme der pauschalen Spesenvergütung – besteht, wenn ein von der zuständigen Steuerbehörde genehmigtes Spesenreglement besteht, dort genügt der einschlägige Vermerk auf dem Lohnausweis.

In allen anderen Fällen sind die effektiven Spesenvergütungen zwingend betragsmässig zu deklarieren.

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Nicolas Facincani, lic. iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner. Er ist als Rechtsanwalt tätig und berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen Belangen. Er doziert zudem regelmässig zum Arbeitsrecht. www.vfs-partner.ch

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Reto Sutter, Dr. iur., LL.M., ist Partner der Anwaltskanzlei Voillat Facincani Sutter + Partner. Er ist Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte. Er berät Unternehmen und Private vorwiegend in wirtschafts- und arbeitsrechtlichen sowie steuerrechtlichen Angelegenheiten. www.vfs-partner.ch

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