A hatte über sein Einzelunternehmen Garage C einen Kollektivkrankenversicherungsvertrag mit der Versicherung B (V. B) abgeschlossen. Im August 2013 informierte A die V. B, dass er wegen Kräfteverlusts und diverser Schwächeanfälle arbeitsunfähig sei. Aufgrund von Arztzeugnissen erhielt A von der V. B von August 2013 bis Januar 2014 Taggelder ausbezahlt. Im April 2014 stellte die V. B gegenüber A fest, dass er trotz seiner 100%igen Arbeitsunfähigkeit mehrmals gearbeitet habe. A habe somit Leistungen erwirkt, die ihm nicht zustünden, weshalb die V. B gestützt auf Art. 40 VVG vom Vertrag zurücktrete und die Rückerstattung der Taggelder von CHF 59 184.– verlange.