Gemäss Art. 321a Abs.1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer zudem keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (Abs. 3).