Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2014 (4A_2/ 2014).
Das Arbeitsgesetz enthält ein grundsätzliches Verbot der Nachtarbeit. Dabei wird die Nachtarbeit als diejenige Arbeitszeit definiert, welche zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleistet wird und umfasst damit den Zeitraum von sieben Stunden.
Die gute Sozialpartnerschaft wird von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite oft gepriesen. Trotzdem scheint es, dass die Konflikte zwischen Unternehmen und Gewerkschaften in der Schweiz zunehmen. Die Gewerkschaften sehen sich aktuell durch ein neues Rechtsgutachten gestärkt, welches das uneingeschränkte Zutrittsrecht von Gewerkschaftsvertretern in die Betriebe postuliert.
Urteil des Zürcher Obergerichts vom 12. Februar 2014 (LA130022).
Betriebliche Arbeitszeitregimes lassen sich auch ohne Umgehung des Arbeitsgesetzes und ausserhalb ausgetretener Pfade bekannter Arbeitszeitmodelle massschneidern. Die Produktivitätsklausel und die Vereinbarung vereinfachter Arbeitszeitdokumentation sind zwei Beispiele dafür. Ein Diskussionsbeitrag zur konkreten Umsetzung.
Replik: Arbeitszeiterfassung aus der Praxis-Perspektive.
Eine Sekretärin im Bundeshaus hat Nacktfotos von sich am Arbeitsplatz aufgenommen und diese auf Twitter veröffentlicht. Was dürfen Angestellte in ihrer Freizeit tun, und was ist nicht erlaubt? Der folgende Artikel geht diesen Fragen nach.
Was sind Überstunden? Wann kann der Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden? Und wie müssen Überstunden entschädigt werden? Diesen Fragen geht der folgende Artikel nach.
Flexible Arbeitszeitmodelle finden vermehrt Verbreitung. Dabei ergeben sich regelmässig Fragen bei der Abgrenzung der geleisteten Arbeitszeit von Überstunden, welche nicht einfach zu beantworten sind und auch die Gerichte regelmässig beschäftigten. Dies vor allem, weil Überstunden prinzipiell entschädigungspflichtig werden können, während dem ein positiver Gleitzeitsaldo im Rahmen flexibler Arbeitszeit grundsätzlich verfällt.
Durch die Zunahme an elektronischer Korrespondenz und Datenerfassung sammeln sich bei Arbeitgebern immer mehr Personendaten über Mitarbeiter an. Diese Personaldossiers sind mit Umsicht zu behandeln, zumal der Arbeitnehmer jederzeit Auskunft darüber verlangen kann.