Eine Arbeitnehmerin konnte eine geschlechtsspezifische Lohndiskriminierung glaubhaft machen, da ihr Nachfolger teuerungsbereinigt einen um 25 Prozent höheren Anfangslohn als sie erhalten hat. Doch gelang es dem Arbeitgeber, den Beweis zu erbringen, dass die unterschiedlichen Berufserfahrungen die Lohndifferenzen begründeten. Somit lag gemäss Bundesgericht (Urteil 4A_614/2011 vom 20. März 2012) keine Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts vor.