Lausanne (sda). Im Juni 2011 erhob eine Schülerin Vorwürfe gegen den Lehrer. Es ging dabei um anzügliche Bemerkungen und ungefragtes Filmen im Unterricht. Daraufhin unterzeichnete der Lehrer mit der Schulleitung eine Vereinbarung, welche sein Verhalten gegenüber Schülerinnen zum Gegenstand hatte.
Nachdem es im September 2011 erneut zu einem Vorfall gekommen war und der Lehrer die Vorwürfe bei einer Anhörung bestritten hatte, schlug die Schulleitung die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis Ende Januar 2012 vor – sie gewährte dem Lehrer damit eine sogenannte Sozialfrist. Der Lehrer lehnte ab, woraufhin der Vertrag fristlos gekündigt wurde.
Der Lehrer legte Beschwerde ein – der Entscheid zur fristlosen Entlassung habe bereits vor der Anhörung festgestanden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die Beschwerde ab.
Das Bundesgericht stützt nun diesen Entscheid der Vorinstanz. Das Vorgehen der Schule habe weder den Anspruch auf rechtliches Gehör noch das Gebot der Fairness verletzt, heisst es in einem am Dienstag publizierten Entscheid. Der Lehrer habe bei einem erneuten Fehlverhalten mit einer sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechnen müssen.
Auch Sozialfrist zulässig
Das Bundesgericht hat sich auch erstmals zur Frage geäussert, ob eine Sozialfrist im öffentlichen Personalrecht zulässig ist. Der Lehrer hatte geltend gemacht, die Einräumung der Frist beweise, dass kein Grund für die sofortige Kündigung vorgelegen habe.
Das oberste Gericht hält eine Sozialfrist dann für zulässig, wenn Gründe für eine fristlose Entlassung ausgewiesen sind, die Frist für die ordentliche Kündigung klar unterschritten wird und keine Verletzung öffentlicher Interessen gegeben ist. Im Fall des Sportlehrers liegt gemäss dem Bundesgericht ein wichtiger Grund für eine fristlose Entlassung vor. Die Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Sozialfrist sei damit erfüllt. (Urteil 8C_340/2014 vom 15.10.2014)