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HR Today Nr. 1&2/2017

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HR Today Nr. 1&2/2017: Arbeit und Recht

Doppelzahlung des Ferienlohns

BGE 4A_72/2015, Urteil vom 11. Mai 2015. Der Arbeitnehmer arbeitete seit September 2008 auf mündlicher, ab Oktober 2008 auf schriftlicher Vertragsbasis als Simulatorpilot im Stundenlohn, wobei der Arbeitnehmer berechtigt war, vorgeschlagene Einsätze abzulehnen. Am 14. Juni 2013 kündigte der Arbeitnehmer den Vertrag auf den 31. Juli 2013. Als Basisstundenlohn vereinbarten die Parteien ursprünglich CHF 40.80, der im Verlauf des Arbeitsverhältnisses schrittweise auf CHF 53.45 erhöht wurde. Zusätzlich wurde neben dem Anteil am 13. Monatslohn ein Anteil für Ferien von 8,33% sowie 4% für Feiertage vereinbart. Auf den monatlichen Lohnabrechnungen wurde der Ferienlohnanteil jedoch nicht ausgewiesen.

Arbeitsrecht

Vorsichtskündigung und Internetrecherche – zulässig?

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Nach Klassentreffen sollen Kündigungen seitens Mitarbeitenden sprunghaft ansteigen – und auch ein häufiges Updaten des Linkedin- und Xing-Profils kann auf den Kündigungswillen eines Mitarbeitenden hinweisen. Dürfen Arbeitgeber systematisch Daten über einzelne Mitarbeitende im Internet sammeln? Und: Darf der Arbeitgeber quasi sicherheitshalber kündigen, wenn er bei einem Arbeitnehmer den Verdacht hat, dass dieser kurz vor dem Absprung steht?

HR Today Blog

Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht

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«Rechtliche Grundlage für das private Arbeitsverhältnis ist der Arbeitsvertrag. Für das Vertragsrecht gilt die Vertragsfreiheit: 1. Das Recht frei zu bestimmen, ob man überhaupt einen Vertrag abschliessen will, 2. mit wem man ihn abschliessen will, 3. was Inhalt des Vertrages sein soll, 4. in welcher Form man ihn abschliessen will und schliesslich 5. ob man ihn auch wieder aufheben bzw. abändern will. Wegen des Sozialschutzes hat der Gesetzgeber beim Arbeitsvertrag diese Freiheiten in vielen Punkten eingeschränkt oder gar aufgehoben. Von zentraler Bedeutung im Arbeitsvertragsrecht geblieben sind aber die Abschluss- und die Kündigungsfreiheit.»

HR Today Nr. 12/2016: Arbeit und Recht

Mensch bleibt Mensch – auch im Zeitalter der digitalen Transformation

Die Frage, ob eine Toilettenpause zur Arbeitszeit zählt, ist juristisch nicht einfach zu beantworten. Oft lohnt es sich, wenn wir über zwischenmenschliche Beziehungen in der Arbeitswelt sprechen, zurückzuschauen in eine Zeit, die jeder kennt: den Klassenverband in der Primarschule. Die Primarschule ist eine Gemeinschaft von jungen Menschen, in der fast alle Themen anstehen, die es auch in der Zusammenarbeit in einem Unternehmen zu lösen gilt.

HR Today Nr. 12/2016: Arbeit und Recht

Wie lange darf eine Toilettenpause dauern?

Wie viel Zeit verbringen Sie bei der Arbeit auf der Toilette oder in der Rauchpause? Stempeln Sie dafür aus? Hat Ihr Arbeitgeber diese Fragen geregelt? Soweit kommt’s noch, denken Sie? Gerichte haben sich mit diesen Fragen öfters zu befassen, als man annehmen würde.

Arbeitsrecht

Sexuelle Belästigung: Was sagt das Schweizer Arbeitsrecht?

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Sexismusvorwürfe gegen einen Funktionär der Unia, Schlagzeilen wie «Machoverhalten vertreibt Ingenieurinnen» und «Politikerinnen haben mit Sexismus zu kämpfen», «#SchweizerAufschrei». Jüngst ist auch in der Schweiz die Sexismus-Debatte wieder aufgeflammt. Wie ist sexuelle Belästigung im Schweizerischen Arbeitsrecht geregelt?

Arbeitsrecht

Der Tod des Arbeitnehmers

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Stirbt ein Arbeitnehmer während einem Arbeitsverhältnis, wird das Arbeitsverhältnis beendet. Die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers gehen auf dessen Erben über. Sodann ist der Arbeitgeber verpflichtet, den sogenannten Lohnnachgenuss zu entrichten.

HR Today Nr. 11/2016: Arbeit und Recht

Durchhalteprämie – freiwillige Leistung oder Lohn?

Durchhalteprämien sollten unbedingt juristisch sauber geregelt werden, um eine allfällige unerwünschte Ablehnung des Arbeitslosenentschädigungsanspruchs durch die Ausgleichskasse zu vermeiden.

HR Today Nr. 11/2016: Arbeit und Recht

Was beim «Exit-Management» aus rechtlicher Sicht zu beachten ist

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Dass nach einer Kündigung bis zur Auflösung des Arbeitsvertrags die Parteien an gewisse Pflichten gebunden sind, ist gemeinhin bekannt. Weniger geläufig sind hingegen die nachvertraglichen Pflichten wie Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbot und Lohnnachgenuss.

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Betriebliches Gesundheitsmanagement

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