Bezirksgericht Dielsdorf, Urteil ET140003 vom 20.10.2014.
Nach dem Werben, aber noch vor der Heirat, kommt das Verlöbnis. Die Probezeit im Arbeitsverhältnis weist hierzu eine gewisse Analogie auf.
Am 8. Mai treffen sich zum zweiten Mal «frechmutige» Personaler aus dem DACH-Raum im «Heimathafen» Wiesbaden zum Net(t)working-Event von Henner Knabenreich.
Das Arbeitsverhältnis kann auf verschiedene Arten beendet werden. Dabei kommen gemäss den Vorschriften des Obligationenrechts insbesondere vier Beendigungsgründe in Betracht, nämlich der Ablauf der vereinbarten Dauer, die (ordentliche oder fristlose) Kündigung, die Aufhebung durch gegenseitige Übereinkunft und der Tod des Arbeitnehmers. Nachfolgend sollen die einzelnen Kündigungsgründe näher erläutert werden.
Massgeschneiderte Arbeitszeitmodelle lenken den Personaleinsatz dorthin, wo er gebraucht wird. Die Effizienz steigt, unproduktive (aber lohnpflichtige) Präsenzzeiten werden vermieden. Allerdings: Alternative Arbeitszeitkonzepte neigen zunehmend zur Komplexität. Es drohen rechtliche und damit finanzielle Risiken.
Mängel in der Organisation eines Unternehmens können neben zivilrechtlichen Haftungsfolgen auch zu strafrechtlicher Verantwortlichkeit führen. Welches sind die Anforderungen an die Organisation in einem Unternehmen, um derartigen Risiken wirkungsvoll zu begegnen?
Ende Januar 2015 hat Bundesrat Schneider-Ammann das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO beauftragt, die aktuellen Wechselkursschwankungen als Begründung von Kurzarbeitsentschädigung zuzulassen. Damit sollte auf die aussergewöhnliche Aufwertung des Schweizer Frankens reagiert werden, nach dem Entscheid der Schweizerischen Nationalbank, die Kursuntergrenze zum Euro aufzuheben.
Am 22. Februar 2015 teilte der Bundesrat mit: Er wird die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung teilweise abschaffen. Ohne Arbeitszeitdaten können die Arbeitsinspektoren die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten nicht kontrollieren. Liegt die Abschaffung der Arbeitszeiterfassung in der Kompetenz des Bundesrates? Oder müsste das Bundesparlament das Arbeitsgesetz ändern? Lässt sich das richterlich überprüfen?
Obschon das Verhalten des Arbeitnehmers in Frage steht, ist beim Präsentismus auch der Arbeitgeber gefordert – aus rechtlicher Sicht vor allem in seiner Fürsorgepflicht.