Digitale Bewerbungsprozesse sind heute unverzichtbar. Doch wie meistert HR die Herausforderung, nicht nur technisch reibungslose, sondern auch menschlich wertschätzende Begegnungen zu schaffen? Dazu Serkan Ates, Managing Director DACH bei Logitech.
Im schweizerischen Recht gibt es keine Regelung, wonach die Nachwirkung eines gekündigten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) ausdrücklich sichergestellt wird.
Damit der Grundsatz der Invalidenversicherung (IV) «Eingliederung vor Rente» wieder vermehrt wahrgenommen werden kann, bedarf es der Bereitschaft der Arbeitgeber, behinderte Menschen zu integrieren.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, wenn immer möglich, für die Ferien den darauf entfallenden Lohn im Zeitpunkt zu entrichten, während dem die Ferien bezogen werden.
Ab 1. August 2003 ist Arbeitnehmern, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, obligatorisch ein Zeitzuschlag von 10% zu gewähren.
Bedingt durch den schnellen technologischen Fortschritt, insbesondere im Bereich der Bürokommunikation, verändern sich die traditionellen Arbeitsformen und es entstehen neue Formen der Beschäftigung wie z.B. die Telearbeit.
Ins Zentrum des Interesses gerückt ist OR 333 über die Betriebsübernahme im Zusammenhang mit der Frage seiner Anwendbarkeit in Sanierungssituationen von Unternehmungen, insbesondere im Nachlass- und Konkursverfahren.
Gemäss Art. 321a Abs.1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer zudem keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten, soweit er dadurch seine Treuepflicht verletzt, insbesondere den Arbeitgeber konkurrenziert (Abs. 3).
Das arbeitsvertragliche Konkurrenzverbot gemäss OR 340 und 340a-c gibt immer wieder Anlass zu Diskussionen und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Die vorliegende Ausgabe gibt einen Überblick über die bundesgerichtliche Rechtsprechung des vergangenen Jahres.
Die Probezeit dient den Vertragsparteien dazu, sich kennenzulernen und herauszufinden, ob sie längerfristig eine Vertrauensbeziehung miteinander eingehen wollen. Dabei können die Leistungsbereitschaft und –fähigkeit sowie das Arbeitsklima und Umfeld erprobt werden.
Das Stimmvolk hat am 29. November 1998 dem revidierten Arbeitsgesetz zugestimmt. Es wird frühestens am 1. Januar 2000 in Kraft treten, denn vorher müssen noch die Ausführungsbestimmungen (Verordnungen 1 und 2 zum Arbeitsgesetz) angepasst werden.